818 zu wiederholen, finden wir uns nm so mehr veranlaßt, da besonders die Weise, cnlf welche der Ehe- und Sponsaliensachen in dem Mandate gedacht wird, geeignet ist, einige Ungewißheit über den wahren Sinn der hier einschlagendcn Stelle des 32sten §. zu er regen. Im 43sten §. nämlich werden Sponsaliensachen, wenn ein öffentliches Eheldb- uis Statt gesunden hat, zu den rein geistlichen gerechnet. Von Ehesachen ist dies zwar nicht bestimmt ausgesprochen, aber nach dem Schluffe vom Kleinern aufs Größere, hat man unstreitig anzunehmen, daß auch diese für rein geistlich gelten sollen. Nun - finden sich aber im 32sten §., wo die rein geistlichen Sachen aufgezahlt werden, weder Ehe- noch Sponsalicn-Sachen namentlich aufgeführt, und man kann also, da sie doch in die Kategorie des 32stm §. nach dem Sinne des Gesetzes gehören, nicht anders als glauben, daß sie unter der allgemeinen Benennung der Glaubens- und Gewissens-Sa chen verstanden seyn sollen. Rechnet man aber Ehe- und Sponsalicn-Sachen, welche bei weitem zum größcrn Theile in Rechtsstreirigkeiten bestehen, in ihrem ganzen Um fange zu den Glaubens- und Gewissens-Sachen, und zieht sie um deswillen vor das geistliche Forum, so muß nothwcndig eine namhafte Ungewißheit darüber entstehen, ob diese Behörde nur als rein kirchliche, in der vorhin angcdcuteten Maaße, Glaubens und Gewissens-Sachen zu ihrer Competenz rechne, oder ob sie auch rechtliche Verhand lungen, vermöge einer mittelbaren Beziehung, in diese Kategorie einzuschließen und als Gerichtshof vor sich zu ziehen gemeint fey; welchen Falls die von uns gewünschte Be nennung der hier zu fubfumirenden Sachen, oder wenigstens das Aussprechen des Prin zips, nach welchem man bei dieser Subsumtion zu verfahren gedenkt, nach dem im vo rigen schon von uns Bemerkten, als dringendes Bedürfniß erscheint. Nach welchen Gesetzen die katholisch-geistliche Behörde, als Justizbehörde, die Rechtspflege zu vollziehen hat, bestimmt der §. 23. des Gesetzes, wie wir dankbar an erkennen, dahin, daß in der Regel die Landcsgesetze als Norm ihres Verfahrens zu betrachten sind. Jndeß ist unter den Ausnahmen von dieser Regel eine Ab weichung von den Landesgcfetzen auch dann nachgelassen, wenn ihnen in Ehe sachen die Dogmen der katholischen Kirche entgegen stehen. Ohne gegen diesen Satz an sich etwas cinzuwcnden, müssen wir doch seine nähere Erläuterung inso fern für erforderlich halten, als über die Frage: was in Hinsicht auf das Eherechr als entschieden feststehendes Dogma der katholischen Kirche zu betrachten sei), selbst in den Schriften katholischer Kirchen- und Rechtslehrer, wie in der Praris katholischer Staa ten, sich manche Abweichung findet, welche der für ein Gesetz nothwendigen Sicherheit Eintrag thut. Da jedoch die Erlassung einer neuen Eheordnung von Ew. K. M. be schlossen worden ist, von welcher wir nicht zweifeln, daß sie als allgemeine Vorschrift für alle Confessionsverwandren abgcfaßt seyn, mithin die abweichenden Rechte katholi scher Glaubensgenossen bestimmt bezeichnen wird, so enthalten wir uns für jetzt eines weiteren Verweilens bei diesem Gegenstände, eben so wie wir bis zu Mittheilung des - gedachten neuen Gesetzes unsere in Hinsicht aus den Inhalt des 37sten §. des Mandats