834 chen Bedenken, hat Anstand gegeben werden müssen, so hat derselbe dennoch im Verlaufe der darüber angestellten Erörterungen zu dem weitern Vorschläge geführt, daß bei dem weit aussehenden Umfange der von der vormals bestandenen, jedoch im Jahre 1819. auf gehobenen Gesetz.Commission unvollendet übergebenen Materialien zu einer Umarbeitung des im Jahre 1803. in Druck erschienenen Entwurfs einer Gerichts-Ordnung zunächst darauf Bedacht genommen werden möchte, auf kürzerem Wege den am dringendsten er» scheinenden Mängeln und Gebrechen des Civilprocesses Abhülfe zu verschaffen. In dieser Beziehung ist bemerkt worden, der fühlbarste und schädlichste aller Mängel der jetzigen Proceß-Verfassung, welcher eine schleunige Abstellung dringender, als alle zeither stattgefundene Zweifel, Lücken und einzelne Unzweckmäßigkeiten der bisherigen Proceßgesetze bedürfe, sey der Verfchleif der Prozesse, dessen Ursache wenigstens eben so sehr in der zum Theil von einem sich gebildeten Gerichtsbrauche in Schutz genommenen Nichtbeachtung als in der unzureichenden oder unzweckmäsigen Fassung der vorhandenen Gesetze zu suchen sey. Als das dringendste Bedürfniß erscheine daher eine zuvörderst nur auf Abschneidung dieses Verschleiss berechnete Revision der bisher gültigen Proceßgesetze, wobei hauptsächlich darauf Bedacht zu nehmen seyn möchte, wie ohne Gefahr für die gründliche Behandlung der Sachen eine Abkürzung des Proccßganges selbst zu erreichen, insbesondere auch durch strengere und zweckmäßige Bestimmungen über die von Richtern und Advokaten zu beobachtenden Fristen den in dieser Hinsicht eingeschlichenen Mißbräu chen vorzubeugen seyn werde. Se. des Höchstseeligen Königs Maj. haben hierauf in Genehmigung dieses Vor schlags eine hierzu besonders ernannte Commission mit dem Auftrage versehen, ein die bei dem zeitherigen Proceßverfahren in Civilsachen bemerkten Mängel und in dasselbe ein geschlichenen Mißbrauche abstellendes, insbesondere zur Verhütung des Verschleiss der Processe geeignetes Gesetz zu bearbeiten. Diesem Auftrage gemäß hat gedachte Commission einen Entwurf zu einem Mandate unter der Aufschrift: Abänderungen und nähere Bestimmungen des gerichtlichen Verfahrens in bürgert. Rechtssachen betr. eingereicht. Die Hauptgrundsätze, von welchen die Commission bei Bearbeitung dieses Entwurfs ausgegangen ist, und welche Mittel, um den oben bemerkten Mängeln des Proceß-Ver fahrens abzuhelfen, von ihr im Allgemeinen für die angemessensten erachtet worden sind, haben die getreuen Stände aus dem «ud S beiliegenden besondern Aufsätze zu ersehen. Se. K. Maj. haben den kommissarischen Entwurf im Geheimen Rache unter Zuzie hung deputirter Räche aus der Landes-Regierung und dem Appellationgerichte prüfen lassen, wobei außer den das Materielle betreffenden, der Hauptsache nach in dem gedach ten Aufsatze mit erwähnten Erinnerungen, hinsichtlich der in Anwendung zu bringenden Form, für angemessener erachtet worden ist, das beabsichtigte Gesetz nach der Titel-Folge