so oft vcrgetragenen Wunsches rückstchtlich der Fleischsteuer und Fleischsteuer-Besoldungö- Casse. Ew. K. M. geruhten uns nicht nur Rechnungen der Fleischsteuer-Besoldungs- Casse auf die Jahre 1818 bis mit 1824 nebst den dazu gehörigen Belegen, sondern auch specielle Auszüge über den Ertrag der Fleischsteuer in den Jahren 1816 bis mit 1824 verlegen zu lassen. Zugleich ward uns durch ein aus der Obersteuer-Buchhalterei abschriftlich erhaltenes allerhöchstes Rescript vom 9ten September 1829 das Befugniß zugesprochcn, da nöthig von der Ober-Rechuungs-Deputation Aufschlüsse über die vorge legten Rechnungen und betreffende Gegenstände einzuziehen. Mochten nun auch die ge dachten Rechnungen der Fleischsteucr-Besoldungs-Casse rücksichtlich ihrer innern Einrich tung, Klarheit und Correctheit noch manches zu wünschen übrig lassen, so sind uns doch von der Ober-Rechnungs-Deputation, mit der wir uns deshalb vernahmen, theils gnügende Erläuterungen, theils so beruhigende Zusicherungen wegen künftiger Abstellung unserer Erinnerungen gegeben worden, daß wir uns der Auszahlung der einzelnen Man gel jener Rechnungen hier enthalten dürfen. Im Allgemeinen scheint uns, daß durch einseitige Examination der Fleischsteuer Besoldungscassen-Rechnungen ohne gestattete Ver gleichung derselben mit den correspondirenden Rechnungen über den ständischen Gehalts erhöhungs Fond der Zweck der Prüfung vollständig nicht erreicht werden könne. Rech nungen über den ständischen Gehaltserhöhungs-Fond fehlten uns bei dem jetzigen Prü- fungsgeschaft gänzlich. Doch sind wir auch wegen dieses Mangels von der Ober-Rech nungs-Deputation unterstützt worden. Ew. K. M. haben duech höchstes Decret an die Landsiande vom 7ten Januar 1830 (Land!. Aet. 28- p- 138) für rathsam zu er klären geruhet, daß die zeither bestandene Trennung der Fleischsteuer-Besoldungseasse von den ständischen Gehaltserhöhungs-Fonds aufgehoben werde. Würde nun in Zu kunft über beide Fonds, und die aus denselben zu bestreitenden Ausgaben eine Rechnung geführt, so wäre diesfalls durch Vorlegung dieser combinirten Rechnung unserm unter- thänigst geäußerten Desiderio vollständigst abgeholfen. Wir sehen der baldigsten Reali- sirung diesis weisesten Plans zuversichtlich entgegen. Wegen bevorstehender Prüfung der die Z it von 1825 bis zu künftiger Combination beider Fonds bezielenden Rech nungender Fleischsteuer-Besoldungscasse aber, tragenwir in tiefster Ehrerbietung darauf an, neben den Rechnungen der Fleischsteuer-Besoldungseasse auch die correspondiren den Rechnungen über den ständischen Gehaltserhöhungs-Fond zur Vergleichung allergnadigst mit vorlegen zu lassen. Um unserer Instruction völlig nachzukommen, werden wir demnächst an unsere Mit stande über das vollendete Geschäft der Steuer - Hauptrechnungs - Abnahme gehörigen Vortrag erstatten, darauf aber die erforderliche Quittung für die Obersteuer-Einnahme auszustellen nicht verfehlen.