929 statt der nicht angemeldeten ausgeloosten zu Z pro Ont angeboten worden wären, so wird es der ständischen Deputation zur Pflicht gemacht die Auslosungen der 4procenti- gen Landesschulden in Verhältniß derselben zu Verstärkern. 10. ) Die Mitglieder dieser Deputation haben auf die Tage, wo sie mit dieser An gelegenheit beschäftigt sind, die nämliche Auslösung und Reisekosten, wie die Steuer- Credit - Cassen - Deputaten aus dem Adminisrrationsfond für die neuen Schulden zu erheben. 11. ) Diese ständische Deputation ist dem Königl. Geheimen Rache subordinirt und har über den Fortgang des Geschäfts von Zeit zu Zeit Anzeige zu erstatten. Instruction für die Stener-Lredit-Cassen-Deputirten. Die Geschäfte der Steuer-Credit-Cassen-Deputation bei dem zu Tilgung der4pro- centigen Schulden einzuleitenden Verfahren würden bestehen: 1. ) in der vor jeder Ziehung bis zur Höhe des jedesmaligen zur Umtauschung er forderlichen Bedarfs zu bewirkenden Anfertigung ständischer 3 procentiger Obligationen; 2. ) Auch werden dieselben auf einen angemessenen Vorrath neuer 3 procentiger Ob ligationen jederzeit Bedacht zu nehmen haben; 3. ) Diese Obligationen werden mit doppelten lateinischen Buchstaben zu bezeichnen, im übrigen in derselben Form, wie die 4procentigen auszufertigen seyn; 4. ) Den Deputieren würde zur Pflicht zu machen seyn, die gegen neue 3procentige ständische Obligationen umgetauschten 4procentigen jede Messe nebst Talons und Cou pons sofort öffentlich nach vorheriger Bekanntmachung in den Leipziger Zeitungen, zu verbrennen, und das über die geschehene Vernichtung derselben aufgenommene Proto koll, in welchem Nummer, Buchstaben und Nominalbetrag der Obligationen genau zu verzeichnen, als Rechnungsbeleg nachmals zu gebrauchen. Diese sofortige Vernichtung der eingelösten ständischen Obligationen ist nicht allein dem Gange des Verfahrens an gemessen, sondern um deswillen sehr zweckmäßig, da es doch in der That sehr bedenklich ist, diese Obligationen selbst den Rechnungen nachmals beizulegen; 5. ) Die Steuer-Credit-Cassen-Deputirten haben den Buchhalter anzuweisen, a) die ausgeloosten und wegen fernerer Überlassung der Capitalien zu 3 Procent zur Anmeldung producirten 4procentigen Obligationen mit einem Stempel und der be- hufigen Bemerkung zu versehen, die Talons und Coupons mit Ausschluß des laufenden abzunehmen und verwahrlich einstweilen beizulegen, und über diese Anmeldungen eine genaue Liste zu führen; b) das von der Steuer-Credit-Cassen-Buchhalterei, über die Anmeldung derjeni- nigen Kapitalien, welche statt der ausgeloosten und nicht angemeldeten 4procentigen, zu 3 Procent angeboten werden, ingleichen über die nach §. 5. der der ständischen Dcpura-