bald veränderte Verhältnisse herbeiführen, unterliegt, eine wenn auch geringe Abminder- ung der Steuern zu gewähren, haben wir vorzüglich darauf zu denken, daß jene in der neuern Geschichte der europäischen Staaten nur seltene Erleichterung gesichert und durch das bisherige Princip unsers Steuersystems uicht trüglich gemacht werde, welches, wie wir gezeigt haben, als der gefährlichste Feind der Sicherheit des Besitzes im Grundeigen- thum erscheint, weil er heimlich und zu einer Zeit, wo jeder seinen Besitz für sicher hält, unerwartet hervortritt. Dieß, allergnädigster König und Herr, führt uns zu dem eben so ehrfurchtsvollen als dringenden Antrag: Ew. K. M. wollen allergnädigst geruhen, das Jahr 1829. in Hinsicht der Schock- und Quatembersteuern, als ein solches Normaljahr zu bestimmen, daß über die in diesem Jahre gangbaren Schock- und Quatember-Quanta eine Aufziehung an moderirten, decrementen, caducen, ermangelnden oder begnadigten Schocken, oder welchen Namen sie auch sonst immer haben mögen, eben so wenig, als bei den gangbaren Quatember-Quantis von dem Ober-Steuer-Collegium weder im Allgemeinen, noch bei Dismembrationen verfügt werden möge, wobei jedoch diejenigen Steuern, welche auf steuerbaren Grundstücken haften, jedoch weil die selben im Besitz des Fiscus oder der Geistlichkeit sich befinden, nicht gangbar sind, auf den Fall, daß diese Grundstücke durch Veräußerung in den Besitz von Pri vatpersonen oder Communen kommen sollten, wiederum zur Gangbarkeit, nach dem von uns in der Schrift vom 30sten April 1830. dargelegten Gutachten zu bringen seyn würden, so wie auch in Hinsicht der seit dem Jahre 1824. von dem Ober-Steuer-Collegium etwa gewährten Quatembersteuer-Moderationen zuvörderst eine Erörterung über deren Fortdauer anzustellen, und dieselben nur als temporaire Erlasse zu betrachten seyn möchten, dagegen aber alle und jede Schock- und Quatember-Steuer-Revisionen, welche sich nicht auf die erwähn ten beiden Falle beziehen, so bald als möglich aufheben, und die durch die Ge neral-Verordnung des Ober-Steuer-Collegiums vom 7cen Juli 1826. verfügte Erörterung wegen ungangbarer Steuern zurückzunehmen, auch dem Obersteuer- Collegium allergnädigst anzubefehlen, die Crcis-Einnahmen schleunigst und noch vor Ablauf des Monats Juni, als der dicsfalsigen Frist, anzuwcisen, die im Ge nerale vom 15cen Januar 1819. angedrohtcn Strafen, auf welche in der gedach ten General-Verordnung Bezug genommen, von den Gerichtsobrigkeiten nicht einzutreiben. Nach huldreicher Gewährung dieses allerunterthänigsten Antrags würde es künftig nur den Communen überlassen bleiben mögen, bei neuen Anbauen verhaltnißmäßige Qua tember-Beiträge zu leichterer Aufbringung des gangbaren Quatember-Quantums zu er heben, wie solches bereits wegen solcher Häuser durch das Rescript an die Leipziger Creis-Einnahme vom lOten August 4780. vorgeschrieben ist, wo keine caducen Schocke