Da nun auf den Grund dieser Voraussetzung der Fortdauer jener Bewilligung 44255 Thlr. 9 Gr. —- als jährliche Zulagen an die aus der Fleischsteuerbesoldungs- Casse zu salarirenden Staatsbeamten ausgesetzt worden waren, so wurde diese volle Summe, „weil sie sich durch die Landesabtretung nicht vermindert habe^ von den Ständen mit der Erläuterung erfordert, daß zwar die für die annoch vorhandenen Staatsdiener aus gesetzten Zulagen nur bis zu der Summe von 32,771 Thlr. 22 Gr. 10 Pf. anstiegen, daß jedoch, da mehrere erledigte Stellen noch nicht besetzt wären, diese Verminderung für die Zukunft nicht ganz werde stattfinden können; zugleich wurden mittelst Decrets vom 15ten December 1817. als Rückstände auf die Bewilligung 1811. 727,528 Thlr. i Gr. ZD- Pf. und unter dieser Summe 114,347 Thlr. 9 Gr. 9 Pf- als Rückstände auf jene 300000 Thlr. erfordert- Die Stände stellten jedoch in der Schrift vom 21sten Februar 1818. die Unmöglichkeit vor, neben den andern so großen erforderten Summen auch noch alle diese Rückstände aufzubringen, und es wurden darauf dieselben theils durch erfolgte Abrechnung des Steuer-Aerariums mit den Königl. Cassen, theils durch die allerh. Ent schließungen in Gemäsh. des Decrets vom 4ten März 1818. bis auf die Summe von 118,408 Thlr. 1 Gr. 3? Pf. vermindert, welche auch in der Bewilligungöschrift v.6t-n Juni 1818. §. V. e. bewilligt wurde. Außerdem wurde aber auch noch auf das im Decret v. 27sten October 1817. enthal tene Postulat eine jährliche Beitragssumme von 16,000 Thlr. — - — - bewilligt. In Erwägung dieser Umstände und in Betracht, daß früher im Jahre 1806. bei höher» Prei sen aller Lebensbedürfnisse und bei ungetheiltcm Lande nur 18,000 Thlr. —- — - von den Ständen zu diesem Zweck bewilligt worden sind, haben die Stände auch jederzeit eine Erhöhung dieser Summe oder nachträgliche Gewährung des vollen Bedarfs an den Landtagen 1820 und 1824. ehrerbietigst abzulehnen gehabt, und sich in der Bewilligungs schrift vom 4ten Juli 1824. § VII. uck 1 und 2. dahin erklärt: daß diese Ablehnung sich durch die bestehende Verfassung rechtfertige, nach wel cher, mit Ausnahme der zur Verzinsung und Tilgung von den Ständen übernom, mener Landesschulden erforderlichen Mittel, alle übrige, zu einzelnen Staatsbe- dürfnissen dargebotene Bewilligungen nur als ergänzende Beiträge in Be trachtung kommen, und diese Eigenschaft auch unverändert behalten müssen, so lange nicht eine vollständige Uibersicht sämmtlicher zu Deckung des Staatsbedürf nisses erforderlicher und vorhandener Mittel die ständischen Bewilligungen in ein unbedingtes Verhältniß zu der Größe des Bedürfnisses setzt, und die Verpflich tung der Stände, selbiges zu decken, begründet. Diese ergänzende, außer Beziehung auf volle Befriedigung des Staatsbedürfnisses stehende Eigenschaft der Landesbewilligungen, ist eine aus der geschichtlichen Entwickelung des Territorial systems hervorgegangene Eigenthümlichkeit der Verfassungen aller deutschen Staa ten, und wo sie unter neueren veränderten Staatsformen sich verloren hat, da ist es die nothwendige Folge der vollständigen öffentlichen Darlegung des gesamm-