500 schäft als Knechte suchen, (denn von dem augenblicklichen Bedürfnisse der Arbeiter in der Erndte und bei andern Vorfallenheiten in der Ockonomie kann hier nicht die Rede seyn, wenigstens kann ein Dicnstzwang, wovon die angezogenen Gesetze sprechen, nicht dahin zielen, die Hande für solche außerordentliche Bedürfnisse bereit zu halten,) ist wohl nir gends ein wahrer Mangel zu verspüren, wenigstens kann er, wie bereits erinnert worden, nur auf Lokalverhaltnissen beruhen. Im Gegentheil wenden sich, der bestehenden Ein richtung ungeachtet, jährlich eine große Zahl von Arbeitern, und zwar von solchen, die nur bei der Landwirthschaft erzogen worden, in die Städte, um da den Lebensunterhalt zu gewinnen, den sie auf dem Lande nicht finden, obwohl sie eben deswegen, daß sie die zu Erlernung einer Profession erforderliche Lehrzeit versäumt haben, nur zu gemeinen Ar beiten angestellt werden können, und dafür einen sehr kärglichen und zufälligen Gewinn zu erwarten haben, und wir dürfen voraussetzen, daß dies in Zukunft noch weit häufi ger eintrcten wird, wenn die zum Militair ausgehobenc Mannschaft nach vollendeten Dienstjahren, ihren frühem Verhältnissen entfremdet, und selbst der Feldarbeit entwöhnt, auf fernem Broderwerb Bedacht nehmen will. Dadurch füllen sich namentlich die grö- siern Städten mir Menschen, die ohne bestimmten Verdienst zu leben versuchen, und eben darum, wenn die Hoffnungen fehlschlagen, auf Abwege gerarhen, unerlaubten Gewinn suchen, am Ende aber den Communen als Arme zur Last fallen, oder gar für die öffent liche Sicherheit gefährlich werden. Diese Betrachtungen, die wir Allerhöchstderoselben weisestem Ermessen devotest unter werfen, haben uns von Seiten des engem und weitern Ausschusses der Städte dahin geführt, dem Anträge auf vollständige Aufhebung des wegen der vierjährigen Dienstzeit bei der Landwirrhfchafr unterm (sten November 1766- ergangenen Mandats und des Generale vom Zlsten März 1767. womit jedoch dem auf Verträgen, Erb- und Dienst registern auch Verjährung an einigen Orten eingeführten Kindcrdienstzwange im engem Sinne des Wortes kein Ertrag gefchiehet, bcizutretcn. Wir dagegen von Seiten der ritterschaftlichen Curien finden es noch zur Zeit bedenk lich, diese, für die Verfassung so wichtige Maaßregel jetzt eintreten zu lassen, wo wir andern Einrichtungen entgegen sehen, die mit diesem Gegenstände in der nächsten Ver bindung stehen. Wir tragen daher darauf an, daß die Gesetze vom 6cen November 1766. und 31 sten März 1767- so lange beibehalten werden möchten, bis durch andere geeignete Gewerbs- und Polizeimaaßrcgeln hinsichtlich des Eintritts der Kinder der Landleure in den Gewerbstand die Landwirthschaft anderweit unterstützt und der den Rittergütern nach den Gesindeordnttngen vom 2-lsten Mai 1651. 'I5t. III. §. 1. und 16ten Juli 1735. '15t. VII. hinsichtlich des Gesindedienstes zustehenden Gerechtsame durch die'wegen Ab lösung der Frohnen und Dienste unter ständischem Beirathe zu erwartenden gesetzlichen Bestimmungen prospicirt seyn werde. Wir endlich von Seiten der allgemeinen Stgdten können der Aufhebung jener Ge setze unter allen Verhältnissen nur mir der größten Besorgniß entgegen sehen, daß da-