Dem §. 11. ist noch beizufügen: „auch bei wichtigen Veranlassungen oder eintreten öden Bedenken zuvörderst bei demselben anzufragen." Zur Instruction sud 8. Im Eingänge ist statt: „die Geschäfte :c. — würden bestehen rc." zu setzen: „die „Geschäfte?e. — bestehen rc." Im 3ten Satz sind, um Verwechselungen mit den Scheinen der Anleihe vom Jahre 1807. zu vermeiden, zu Bezeichnung der Obligationen statt doppelter lateinischer Buch staben, dreifache deutsche zu wählen. Der 4ce Satz ist anznfangen: „Die Deputieren haben die gegen neue dreiprocenti- „ge re. — zu verbrennen :e." Der 8te Satz wird folgendcrgestalt zu fassen seyn: „Die Ziehung selbst erfolgt je desmal rc." Zur Bekanntmachung «ud 0. Zu §. 1. Bei Erwähnung des durch das Avertissement vom 7cen Juli 1821. fest gesetzten Tilgungsfond ist auf dessen über das ursprüngliche Quantum von 62,000 Thlr. — - — - durch das Zinsersparniß an den ausgeloosten Obligationen bereits Statt ge fundenen Zuwachs Rücksicht zu nehmen. Bei §. 4. gilt das s<1 8ct. Z. der Instruction 8. Bemerkte. Im §. 5. ist der erste Satz mit den Worten: „bestimmt verbleiben" zu schließen und in einem neuen Satze fortzufahren: „Der nach gänzlicher Tilgung der vierprocentigen „Anleihe aus diefen Steuer-Einkünften zu bildende Tilgungsfond soll wenigstens 1 pro (>nt betragen. Im §. 6. wird, um die mit einer fortwährenden Ausloosung nach den Serien des von einem Halbjahre znm andern erfolgten Eintritts in die neue Anleihe verbundenen Jnconvcnienzen zu vermeiden, gleichwohl jedem der Eintrctenden die Versicherung zu ge währen, daß sein Capital in den nächsten 6 Jahren einer Rückzahlung nicht unterworfen sei, die Bestimmung dahin getroffen werden können: es solle die Ausloosung auf keinen Fall vor dem Jahre 1836. und auch dann nur in der Maaße beginnen, daß keine der einzelnen Obligationen vor Ablauf eines sechsjährigen Zeitraums, vom Eintritt in die neue Anleihe an gerechnet, in die Verloosung komme, wodurch die Verschiedenheit der Loos-Verhältnisse zwischen den einzelnen Obligationen auf die erstem Jahre der Verloosung beschränkt bliebe, und nach deren Ablauf eine völ lige Gleichheit hierunter durch gemeinsame Ziehung aus sammtlichen Nummern einträre. Hiernach wäre auch Nummer 5.6. der Instruction 8. zu modisiciren. Zweiter Band. 136