1088 kurz, Lichtenstein, der m'edern Grafschaft Hartenstein und Herrschaft Stein im Jahre 1740. abgeschlossenen Recesses gedachte Graf- und Herrschaften, sammt den dazu gehöri gen Vasallgütern, von allen, auf jedesmaligen Land- und Ausschußtagen, auch sonst ex- tl-uorlUnurie von den Ständen bewilligten Steuern und andern gemeinen Landes - Oue- iH),i8 und Mitleidenheit gegen Abentrichtung des bestimmten jährlichen Antheils an Steuern gänzlich befreiet seyn sollen; so glauben die Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg mit Zuversicht hoffen zu können, daß sie auch bei dem gegenwärtigen Land tage ganz genau dem Recesse gemäß werden behandelt werden, und daß gedachte Graft und Herrschaften und die dazu gehörigen Vasallmgüter von allen und jeden, von den anwesenden Ständen bewilligten Steuern und sonstigen Lasten gänzlich werden befreit bleiben. - . . Wenn jedoch, dem entgegen, in dem Deputations-Vortrage, nach erfolgter Abnahme der Steuerhauptrechnungen auf die Jahre 1821 bis mit 1824. 77.) folgende Stelle: „Von großem Interesse für das Steuer-Aerarium erscheint die endliche Beseiti gung des Widerspruchs der Schön burg'schen Neceßherrschaften gegen Beitragslei stung zu Steuer-Provisorien überhaupt sowohl, als insonderheit zu den 1811. und 1813. ausgeschriebenen Provisorialsteuern" zu lesen ist; so findet sich der Bevollmächtigte der Fürsten, Grafen und Herren von Schön burg zu der Erwiederung veranlaßt, daß jener Widerspruch um so mehr als vollständig motiviret erscheint, und dessen Beseitigung um so weniger als zuläßig sich darstellt, da die Steuer-Provisorien überhaupt und folglich auch die in den Jahren 1811 und 1813. ausgeschriebenen Provisorialsteuern zu denjenigen Oblasten gehören, von welchen nach dem ausdrücklichen Inhalte des angezogenen §phen des Recesses die Schönburg'schen Receß- herrschaften nebst den dazu gehörenden Vasallengütern gänzlich befreiet seyn sollen. Ebenso sehen sich die Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg gendlhigt, den von Ew. K. M. getreuen Ständen von Ritterschaft und Städten in ihrer Bewilligungs schrift in Beziehung auf die Schönburg'schen Receßherrschaften dargelegten Anträgen und Wünschen, die dem Inhalte der Recesse, worauf die Verbindung jener Herrschaften mit Ew- K. M. übrigen Landen beruht, ebenfalls entgegen sind, ausdrücklich zu widerspre chen und dagegen ihre und ihrer Unterthanen Freiheiten und Gerechtsame hiermit feier- lichst zu verwahren. Ew. K. M. allerh. Gnade empfehlen sich die Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg in tiefster Submission. Die Universität Leipzig fühlt sich besonders verpflichtet, Ew- K- M. für die auch während der gegenwärtigen Landesversammlung erhaltenen Beweise väterlicher Huld und Fürsorge ihren ehrfurchtsvollen Dank darzubringen. Zwar ist es nicht möglich gewesen, alle ihre dringenden, lediglich auf die Beförderung ihrer allgemeinen, dem ganzen Vater lande so wichtigen Zwecke, gerichteten Wünsche erfüllt zu sehn. Es ist vielmehr manches