Seit dem Erlaß des Crimmalgesetzbuchs sind jedoch die Eisenbahnen im Königreich Sachsen bedeutend vermehrt und die Telegraphen in einem Um fange und einer Weise eingeführt worden, welche sie des ausgedehntesten Schutzes des Staates bedürftig machen. Beide Institute müssen ihrer Natur nach größtentheils unbeschützt dem Publikum anvertraut werden und doch wird eine an sich unter andern Verhält nissen ganz ungefährliche Handlung oder Unterlassung einer großen Mehrzahl gleichzeitig beförderter Menschen nur zu leicht äußerst gefährlich. Eben diese besondere Gefährlichkeit solcher Vergehen macht nicht nur über haupt eine Strafe, sondern sogar eine härtere wie für ähnliche dergleichen Verbrechen nothwendig und doch lassen sich die jetzt bestehenden criminellen Be stimmungen auf dergleichen Vergehen (z. B. alle in Art. 6 dieses Gesetzes er wähnten) nur analogisch, mithin immer unsicher anwenden. Will man da her die Vergehen an Eisenbahnen und Telegraphen sicher treffen, so muß man solche möglichst specialisiren, ein solches Detail paßt aber nicht für ein allgemeines Strafgesetzbuch, eignet sich vielmehr nur für ein besonderes Gesetz, was noch den wohl zu beachtenden Nutzen gewährt, daß den Behörden, welche dasselbe anzuwenden haben, die Handhabung erleichtert wird und sie die Be stimmungen in einem Gesetze finden, welche sonst nur zerstreut an vielen Orten aufzuffnden sein würden. Es haben sich deshalb auch andere Länder, z. B. England, Preußen, Hannover, Würtemberg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha und Mecklenburg- Schwerin veranlaßt gefunden, besondere Strafgesetze für die Beschädigungen an Eisenbahnen und Telegraphen zu erlassen und kann sich die Deputation nicht entbrechen, dasselbe Bedürfniß auch für das Königreich Sachsen anzu erkennen. Art. 340. 2st die Beschädigung an den im Art. 280 unter 1, 2 und 3 genannten Gegen ständen, an Kircken, Bethäusern, zum öffentlichen Gebrauch dienenden Bauwerken, öffentlichen Denkmälern, Gräbern oder Grabmälern, an öffentlichen Feuergeräth- schaften, an Frucht- oder anderen Bäumen, an Weinstöcken, Hopfenanlagen, Sträuchern oder Holzpflanzungen oder an den bei diesen Gegenständen angebrachten Pfählen oder sonstigen Besestigungs- und Sicherheitsmitteln verübt worden, so tritt Bestrafung von amtswegen ein und kann die nach Art. 339 verwirkte Straft nach Art. 15 und 17 geschärft werden. Die im Art. 23 erwähnte Verwandlung der Gefängnißstraft in körperliche Züchtigung findet in diesen Fällen auch dann statt, wenn der Verbrecher wegen desselben odereines gleichartige» Verbrechens nur erst einmal Freiheits- oder Handarbeitsstrafe erlitten hat.