Die Deputation befindet sich daher in der Lage: im Allgemeinen der Kammer das Eingehen auf die besondere Gesetz vorlage empfehlen zu können. Uebergchend zu den einzelnen Artikeln, so ist zu denselben Folgendes zu bemerken und bcziehcndlich zu beantragen: Art. 1. u) Der in der ersten Zeile dieses Artikels gebrauchte Ausdruck „ Eisenbahnanlagen " ist zwar sehr allgemein, allein cs haben sich desselben auch andere Gesetzgebun gen bcvicnt und es fällt schwer, einen bessern, Alles umfassenden aufzufindcn. Nach der Ansicht der Deputation wird sich in der Regel dieser Ausdruck nur auf Anlagen anwcndcn lassen, welche einen Bezug auf den Betrieb der Eisenbahnen und Telegraphen haben und ist auch von den Herren Regicrungs- eommissarien erklärt worden, daß andere Beschädigungen, welche sich nicht auf Betriebsanlagcn beziehen, z. B. an Staketen, Umfassungsmauern und der gleichen, nach Art. 339 oder 340 des Strafgesetzbuchs bestraft werden können. Bei dieser Erklärung hat sich die Deputation beruhigen zu müssen geglaubt. d) Nach dem Inhalte dieses Artikels soll, unter der 8ud u. abgegebenen Erläuterung, jcve vorsätzliche Beschädigung an Eiscnbahnanlagen, deren Be triebs- oder Transportmitteln oder sonstigem Zubehör, sowie an telegraphischen Vorrichtungen bestraft werden. Der cingeschobenc Saß: „wenn auch dabei ein Nachtheil für den Betrieb der Anstalt oder Vorrichtung weder beabsichtigt noch eingctrcten ist," soll daher nur auf den Gegensatz des Art. 2 Hinweisen und es scheint demnach das Wort „auch" nicht unbedingt nöthig zu sein. Es schlägt daher die Deputation vor: in diesem Satze das Wort „auch" zu streichen und zur Vervollständigung desselben, nach „Nachtheil" cinzuschicben: „oder eine Gefahr," so daß der ganze Satz so lauten wird: „wenn dabei ein Nachtheil oder eine Gefahr für den Betrieb der Anstalt oder Vorrichtung weder beabsichtigt noch eingetreten ist." e) Wie bereits erwähnt worden ist, fällt unter die Bestimmungen dieses Artikels, soweit nicht zu u. eine Erläuterung gegeben worden ist, jede vorsätz liche Beschädigung an den ganz allgemein hingestellten Eisenbahnanlagen, deren Betriebs- und Transportmitteln.