40 jährigen, von der Verübung der That an zu berechnenden Frist. Die Verjährung wird jedoch auch durch jede aktenkundig gewordene An regung des Antragstellers (Art. 111. des Strafgesetzbuchs) oder des Verletzten unterbrochen. Diese Verjährung findet auch dann statt, wenn bei den gedachten i Entwendungen und Vergehungen nach Art. 4. 5. 6. 14. 15. 16. eine Straferhöhung eintritt. Art. 19. wird zur unveränderten Annahme empfohlen. Art. 20. und 21. Für Forstvcrgehen besteht ein in den 88 2 1. fg. des jetzigen Forststrafge setzes besonders geordnetes Verfahren, welches je nach Verschiedenheit der straf baren Handlungen in drei Elasten zerfällt. Es gehören zur ersten Elaste alle Vergehen, welche mit keiner höhern als dreiwöchentlicher Gefängnißstrafe oder Handarbeit von gleicher Dauer oder gleichstehender Geldbuße geahndet werden und erfolgt die Vorladung schriftlich, jedoch stempelfrci nach einem vorgeschric- bencn Schema unter der Verwarnung, daß der Angefchuldigte im Falle des Außenbleibens der Rüge für geständig und überführt erachtet werden solle, so wie unter Angabe der Taxe des Entwendeten oder des verursachten Schadens, deS Betrags der Strafe und der Unkosten. Die zweite und dritte Elaste der Forstrügen unterliegt in der Hauptsache dem allgemeinen strafrechtlichen Verfahren. Im Verlauf der Verhandlungen über den Entwurf einer Strafproceßord- nung vereinigten sich die Deputationen mit den Herren Regierungscommiffarien dahin, daß der Einzelrichter, wenn eine glaubhafte Anzeige vorliegt und nicht besondere Bedenken entgegenstehen, in den Fällen, in welchen er eine sechs wöchentliche Gefängniß- oder eine Geldstrafe bis zu 150 Thalern für eine ausreichende Ahndung hält, ohne weitere Untersuchung die Strafe durch eine Strafverfügung festsetzen kann, in welcher dem Angeschuldigtcn nachgelassen wird, binnen zehn Tagen gegen diese Verfügung seine Einwendungen vor- zutragcn. Das nähere Verfahren wurde in den Art. 335. fg. festgesetzt. Es bedarf demnach aber auch bezüglich der jetzigen Forstrügen erster Elaste in diesem Gesetze nur einer Hinweisung auf das in der Strafproceßordnung