36 vom 20. April 1849. IV. (Seite 67 des Gesetz- unv Verordnungsblattes von diesem Jahre) erlitten. Jetzt ist man zur abermaligen Revision des allgemeinen Criminalgesetz- buchs geschritten und die Folge davon ist, eine gleiche des Militärstrafgesctzbuchs. Es kann zuvörderst keiner Frage unterliegen: ob ein besonderes Militär strafgesetzbuch überhaupt Bedürfniß sei? Ein solches hat zeither immer bestan den, eristirt auch wohl in allen andern Staaten und unzweifelhaft machen es die besonderen Verhältnisse jeden Militärverbandes zur dringenden Pflicht, nur hieraus entstehende besondere Verbrechen als strafbar zu erklären, andere sonst auch vorkommende Verbrechen aber wegen der besonders gefährlichen Folgen derselben härter anzusehen, als wenn sic von Eivilpersonen begangen werden. Das Militärstrafgcsetzbuch beschränkt sich aber auch nur sowohl in seinem all gemeinen als speciellcn Theile ans die für Militärpersonen nothwcndigcn Aus nahmebestimmungen und nach 8 4. finden bei Beurtheilung eines von einer Militärperson verübten Verbrechens zunächst nur die Bestimmungen des Militär strafgesetzbuchs, zu deren Ergänzung aber die des allgemeinen Strafgesetzbuchs Anwendung. Beide Gesetzbücher müssen deshalb auch unter einander harmo- nircn, und leiden demnach die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs Abänderungen, so ziehen solche auch die Abänderung des Militärstrafgesctzbuchs nach sich, wodurch allein schon die gegenwärtige Vorlage gerechtfertigt wird. Ob cs dem Entwürfe gelungen ist, diese, soweit mögliche und nothwendige Ucbereinstimmu'ng mit dem allgemeinen Strafgcsetzbuche herbeizuführen? Diese Frage vermag die Deputation im Allgemeinen nur zu bejahen und inwieweit einzelne von der Deputation vorgeschlagcnc Abänderungen zum Gelingen dieses Unternehmens beitragen dürften, darüber wird die Kammer beim Eingehen auf Vie einzelnen Theile des Gesetzentwurfs entscheiden. Der Entwurf selbst hat sich eng an das bestehende Militärstrafgesetzbuch angeschlosscn, er zerfällt, wie dieses, in den ersten (allgemeinen) und in den zweiten (besonderen) Theil. In den ersten vier Capiteln des allgemeinen Theils folgt der Entwurf im Wesentlichen dem zcitherigen, nur hat das vierte Kapitel in Folge der hier cinschlagenden vielfach abgcändcrten Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs die wesentlichste Umarbeitung erfahren, wäh rend das fünfte Capitel ganz neu hinzugekommen ist und allgemeine Regeln über die Erklärung und Anwendung einiger in diesem Gesetzbuche enthaltener Bestimmungen und Ausdrücke enthält. Dieselben waren in den Militärstraf- gcsetzbüchern von 1822 und 1835 auch schon enthalten, bei Bearbeitung deS jetzigen Militärstrafgesctzbuchs ließ man sie aber weg, weil sic in das neuzu-