123 lungen durch die Staatsanwaltschaft dann zugelassen, wenn nach dem Ermessen derselben der Antrag bei der Polizeibehörde mit Verzug und dieser mit Gefahr verbunden ist, oder wenn die Polizeibehörde den Antrag der Staatsanwalt schaft ablehnt. Die Deputation glaubt, daß auf diese Weise ebensowohl die thätige Mit wirkung der Polizeibehörde bei der Untersuchung von Verbrechen unbeschränkt in der zeitherigen Maaßc erhalten, als auch der Staatsanwalt in die Lage ge setzt wird, in Eilfällen oder bei Meinungsverschiedenheiten sofort dasjenige, waS er im Interesse der Untersuchung für nöthig erachtet, vorzunehmcn, wie denn auch umsoweniger eine Eolliston beider Behörden zu befürchten ist, als die gerichtliche Polizei unter der obersten Aufsicht und Leitung des Justizmi nisteriums besorgt und durch einen besondern Zusatz die hieraus nothwendig fließende Besorgniß des Oberstaatsanwalts und des Justizministeriums gewahrt werden soll, bei Beschwerden der Staatsanwälte über die Polizeibehörden oder dieser über jene Betreffs einzelner Handlungen der gerichtlichen Polizei, das Erforderliche zu verfügen und den Beschwerden abzuhelfen. In Folge dieser Beschlüsse werden nun die nachstehenden Artikel folgende Fassung erhalten, und wird endlich noch ein besonderer Artikel (Art. 61''.) einzuschaltcn sein. Art. 17'. Abs. 2. „Wenn ein von Amtswegen zu verfolgendes Verbrechen zur Kennt- niß der staatsanwaltschaftlichen Beamten gelangt, (vergl. noch Art. 21. u. 22.) so haben sic die nach Maaßgabe des Art. 55. u. flg. zur Ermittelung der Thäter, sowie zur Vorbereitung der Untersuchung nöthigen Erörterungen vorzunehmcn w." Art. 18. Abs. 1. „Zu dem Geschäftskreise der bei den Bezirksgerichten angestellten Staatsanwälte gehört die Mitwirkung bei den polizeilichen Vorerörter ungen (vergl. Art. 55. u. flg.) der Voruntersuchung, dem Anklage verfahren re.