Art. 57. Abs. 1. „Ebenso können die Polizeibehörden in dringenden Fällen Aus suchungen und Durchsuchungen, sowie Beschlagnahme von Papieren und andern Gegenständen vornehmen und verfügen. Es sind jedoch hierbei die im Art. 191. u. slg. für den Richter ertheilten Vorschriften gleichfalls zu beobachten. Ferner können die Polizeibehörden Briefe und Paquete wegnehmen, die ein Bezüchtigter empfängt oder absendet, haben jedoch dieselben, wenn nicht Gefahr auf dem Verzüge beruht, uneröffnet an das Gericht abzugebcn. Art. 58'. „Die Polizeibehörden haben von den eingegangenen Anzeigen und den etwa getroffenen vorbereitenden Anordnungen ungesäumt den Staats anwalt und, wenn die sofortige Feststellung des Thatbestandes erforder lich erscheint, insbesondere bei Tödtungen, Brandstiftungen, auch das Gericht in Kenntniß zu setzen. Auch haben die Polizeibehörden dafür Sorge zu tragen, daß bis zum Eintreffen des Gerichts oder des Staatsanwalts keine Veränder ungen am Orte der That oder mit den Gegenständen und Spuren der That vorgenommen werden." Art. 61. „Besondere Bestimmungen." „Die im Art. 137. dem Untersuchungsrichter eingeräumten Befug nisse stehen der Polizeibehörde gleichfalls zu, wenn sie nach Verübung einer strafbaren That an Ort und Stelle sich begiebt, um erkundigungs weise eine unbestimmte Anzahl von Personen abzuhören. Die Bestraf ung derer, welche ihren Anordnungen zuwiderhandeln (Art. 137.), kann jedoch nur von dem Gericht, bei welchem sie den dießfallsigen Antrag zu stellen hat, verfügt werden." Art. 61^. (neu.) „ Ausnahmebestimmungen." „Die Staatsanwälte können die Handlungen, deren Vornahme den Polizeibehörden.nach den Vorschriften dieses Artikels zusteht, auch dann unmittelbar vornehmen, wenn entweder nach dem Ermessen der Staats anwaltschaft die Antragsstellung bei der Polizeibehörde mit Verzug