130 die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostcnpunct gerichtet ist. Auch bedarf es in diesem Falle der Einladung des Staatsanwalts und des etwa bestellten Verteidigers zur Sitzung nicht." Die Majorität der Deputation beantragt: die Annahme dieses neuen Artikels, wogegen die Minorität (Abgeordneter Haberkorn und der Referent) der Mein ung ist, daß er abzulehnen sei. X Zu Art. 401*. hat die erste Kammer beschlossen, mittels der ständischen Schrift einen Antrag an die Regierung zu bringen, allgemeine Anordnung zu ertheilcn, daß am Tage einer Hinrichtung an dem betreffenden Orte keinerlei öffentliche Vergnügungen gestattet werden. Die Majorität der Deputation befindet sich nicht in der Lage, die Genehmigung dieses Beschlusses zu empfehlen, sic beantragt vielmehr, denselben abzulehncn. Die Minorität (Präsident Or. Haase und Vicepräsident v. Criegern) stellt den Antrag: diesem Beschlüsse beizutreten. XI. Die zweite Kammer hatte den Beschluß gefaßt, die Staatsregicrung zum Erlaß einer provisorischen Tarordnung für Strafsachen zu ermächtigen und den Kammern nur das Recht der Prüfung und Genehmigung einer definitiven Tarordnung vorzubehalten. Die erste Kammer hat diesen Beschluß genehmigt, gleichzeitig aber demselben eine weitere Ausdehnung gegeben, insofern als sie die Staatsregierung mit demselben Vorbehalte zum Erlaß einer provisorischen Gebührentarc für Aerzte, Wundärzte, Chemiker, Pharmaceutcn und Hebammen bei medicinisch-gericht lichen und medicinal-polizeilichen Verrichtungen ermächtigt hat. Die Deputation nimmt keinen Anstand, die eben bezeichnete Ausdehnung der Ermächtigung auch der zweiten Kammer zu empfehlen. Hier ist jedoch noch zu erwähnen, daß von den Vorständen des all gemeinen Advocatenvereins im Königreich Sachsen vr. August Ludwig Mothes und Genossen bei der zweiten Kammer eine Petition eingereicht worden ist, welche das Gesuch enthält: einen von ihnen an das Justizministerium gerichteten Antrag auf an gemessene Erhöhung der Gebühren der Advocaten und Anwälte in