Vorlagen. IVr. 1 1. Vorlage, Notverordnung über die Änderung des Wohlfahrtspflegegesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juni 1930 (GBl. S. 37) betreffend. Eingegangen am 9. Juli 1930. Nr. 348a 8t. k. I. Dresden, den 9. Juli 1930. An den Herrn Landtagspräsidenten. Das Gesamtministerium hat in der Zeit, die zwischen der Auflösung des vorigen Land tages und dem Zusammentritt des neuen Landtages liegt, auf Grund von Artikel 40 der Verfassung die mit der Begründung beigefügte Notverordnung über die Änderung des Wohlfahrtspflegegesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juni 1930 (GBl. S. 37) erlassen. Der Herr Landtagspräsident wird gebeten, dazu die Ent- schlietzung des Landtages gemäß Artikel 40 Abs. 2 der Verfassung herbeizuführen. Der Ministerpräsident. Schieck. Notverordnung über die Änderung des Wohlfahrtspflegegesetzes und des Gesetzes über die Berwaltungsrechtspflege. Vom 3. Juni 1930. Das Gesamtministerium hat auf Grund des Artikels 40 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgende Notverordnung beschlossen: I. 8 20 Abs. 1 und 2 des Wohlfahrtspflegegesetzes vom 28. März 1925 (GBl. S. 55) erhalten folgende Fassung: 0) Träger der Kosten der öffentlichen Wohlfahrtspflege sind die Bezirksfürsorge verbände und zwar auch dann, wenn nach der Reichsverordnung über die Fürsorge pflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. l S. 100), insbesondere nach den 88 7, 8, 9, 12, 13 oder 15 der sächsische Landesfürsorgeverband oder der sächsische Staat zur Tragung der Kosten endgültig verpflichtet ist. (s) Der Landesfürsorgeverband erstattet die Kosten nur in den Fällen, in denen auf Grund von 8 12 Abs. 4 der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht ein Deutscher, staatloser ehemaliger Deutscher oder eine staatlose Person deutscher Abkunft einem Bezirksfürsorgeverband vom Landesfürsorgeverband zur Fürsorge überwiesen wird. 1930/34. 1. 1