58. Vorlage, den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit in Sachsen betreffend. Eingegangen am 17. Dezember 1932. Nr. 732 81. k. I. Dresden, den 17. Dezember 1932. An den Herrn Landtagspräsidenten. Aach der Beschlußschrift vom 15. Dezember 1932 hat der Landtag dem Gesamtministerium den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit zur Entschließung nach Artikel 34 der Verfassung überwiesen. Das Gesamtministerium hat dem Gesetzentwurf in der anliegenden Fassung zugestimmt. Die Begründung des Gesetzentwurfs ist beigefügt. Den Herrn Landtagspräsidenten ersuche ich im Namen des Gesamtministeriums ergebenst, die endgültige Beschlußfassung des Landtags herbeizuführen. Der Ministerpräsident. Schieck. Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit in Sachsen. Vom 00. Dezember 1932. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 81- (>) Für Straftaten, die aus politischer: Beweggründen oder aus Anlaß wirtschaftspoli tischer Kämpfe begangen worden sind, wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Straf freiheit gewährt. (2) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von sächsischen Gerichten rechtskräftig erkannt und noch nicht verbüßt sind, werden erlassen, wenn sie in Geldstrafe oder Freiheits strafe bis zu fünf Jahren, allein oder nebeneinander, bestehen. Zeitige Freiheitsstrafen von längerer Dauer werden zunächst um fünf Jahre gemindert, die Reststrafen werden auf die Hälfte herabgesetzt. Dabei tritt an die Stelle von Zuchthaus Gefängnis von gleicher Dauer. I.anätax 1SSV/34. 5«. 1