2 Vor lage». IVr. 56. 8 2. (>) Für Straftaten, die infolge wirtschaftlicher Not des Täters oder seiner Angehörigen, insbesondere Arbeitslosigkeit oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, begangen worden sind, wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Straffreiheit gewährt, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht oder nur mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen von ins gesamt nicht mehr als sechs Monaten innerhalb der letzten zehn Jahre, allein oder neben einander, bestraft war. (2) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von sächsischen Gerichten rechtskräftig erkannt und noch nicht verbüßt sind, werden erlassen, wenn sie in Geldstrafe oder in Frei heitsstrafe von nicht mehr als einem Jahre Gefängnis, allein oder nebeneinander, bestehen. 8 3. (>) Der Straferlaß nach 88 1 und 2 erstreckt sich auf Nebenstrafen und Sicherungsmaß- nahmeu, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf gesetzliche Nebenfolgen, auf rückständige Geldbußen, die in die Staatskasse fließen, und auf rückständige Kosten. Ist auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so bewendet es dabei. (2) Bei der Umwandlung von Zuchthausstrafe in Gefängnis (8 1 Abs. 2) kommen die mit der Verurteilung eingetretenen gesetzlichen Folgen von dem Inkrafttreten dieses Ge setzes an in Fortfall. 8 4. (,) Enthält eine Gesamtstrafe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verbüßt ist, eine oder mehrere Einzelstrafen wegen Straftaten, für die nach diesem Gesetz Straf freiheit gewährt wird, so wird der Teil der Gesamtstrafe, der nach dem Verhältnis der verwirkten Einzelstrafen auf die genannten Straftaten entfällt, im Falle des Straferlasses in voller Höhe, im Falle der Strafmilderung in Höhe des nach 8 1 Abs. 2 erlassenen Teiles von der Gesamtstrafe abgezogen. (2) Ist bei der Bildung der Gesamtstrafe lediglich deshalb auf Zuchthaus erkannt worden, weil die Gesamtstrafe Zuchthausstrafen wegen solcher Straftaten umfaßt, für die Straf freiheit nach diesem Gesetz gewährt wird, so wird die nach Abs. 1 gekürzte Gesamtstrafe in Gefängnis von gleicher Dauer umgewandelt; 8 3 Abs. 2 gilt entsprechend. 8 5- (,) Verfahren, die bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft wegen Straftaten der in § 1 bezeichneten Art anhängig sind, werden eingestellt, wenn die Tat vor dem 1. De zember 1932 begangen worden und keine schwerere Strafe als Geldstrafe oder Freiheits strafe bis zu fünf Jahren, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist; neue Verfahren werden nicht eingeleitet. (2) Ist eine schwerere Strafe zu erwarten und demnach das Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen, so darf auf keine schwerere Strafe erkannt werden, als sie bei Anwendung der Vorschriften des 8 1 Abs. 2 zu vollstrecken wäre, wenn die Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeurteilt worden wäre. 8 6. Verfahren, die bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft wegen Straftaten der in 8 2 bezeichneten Art anhängig sind, werden eingestellt, wenn die Tat vor dem 1. Dezember 1932 begangen morden und keine schwerere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einen, Jahr Gefängnis, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist; neue Verfahren werden nicht eingeleitet.