2 V or lagen. Nr. 1. II. Zur Abgeltung der Kosten, die den Bezirtsfürsorgeverbänden aus der Bestimmung unter I erwachsen, erhalten sie in dem Rechnungsjahre 1930 aus der Staatskasse eine Über weisung von 3 250 000Künftig ist zunächst jährlich, vom Rechnungsjahre 1933 ab aller drei Jahre, eine Neufestsetzung vorzunehmen. Hierbei ist die Abgeltungssumme in demselben Verhältnis zu erhöhen oder zu ermähigen, in dem sich gegenüber dem Rechnungs jahre 1928 der Gesamtbetrag, den die Bezirksfürsorgeverbände im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre bei der Unterstützungsfürsorge nach der Reichsverordnung über die Für sorgepflicht aufgewendet haben, erhöht oder vermindert hat. Die Grundsätze über die Unterverteilung der Abgeltungssumme auf die einzelnen Bezirksfürsorgeverbände sowie über den Ausgleich etwaiger Härten bestimmt das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium im Einvernehmen mit einem Ausschuß, dem je ein Vertreter des Arbeits- und Wohlfahrts ministeriums, des Ministeriums des Innern und des Finanzministeriums sowie je zwei Vertreter der bezirksfreien Städte und der Bezirksverbände angehören. III. Die Verpflegkosten für die am 1. April 1930 auf Kosten des Landesfürsorgeverbandes in den Landes-Heil- und Pfleganstalten (H 86 unter a der Ausführungsverordnung zum Wohlfahrtspflegegesetz vom 20. März 1926, GBl. S. 69) untergebrachten Kranken trägt bis zu ihrer Entlassung aus der Anstalt der Landesfürsorgeverband. Sinken diese Kosten unter den Jahresbetrag von 900 000^?^, so wächst die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Aufwand des Staates und 900 000-^?^ der nach II jeweils neu festgesetzten Abgeltungssumme an die Bezirksfürsorgeverbände zu. IV. Die Kosten für die Unterbringung in den Wanderarmenheimen Obercunnersdorf und Taucha, den Arbeiterkolonien Schneckengrün und Lieske sowie in dem Strafentlassenen heim Colditz, soweit es sich um Hilfsbedürftige ohne gewöhnlichen Aufenthalt handelt, die nicht von Bezirksfürsorgeverbänden eingewiesen sind, trägt in Abweichung von I für die Bezirksfürsorgeverbände wie bisher der Staat. V. 8 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (GVBl. S. 486) erhält folgende Fassung: Für Streitigkeiten des § 21 Ziffer 5 gegen den Landesfürsorgeverband ist die Kreis hauptmannschaft Dresden zuständig. VI. Diese Notverordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1930 in Kraft. Erstattungen, die der Landesfürsorgeverband für Unterstützungen im Rechnungsjahre 1930 dem einzelnen Bezirksfürsorgeverband bereits geleistet hat, werden auf die dem Bezirksfürsorgeverband nach II zukommende Abgeltungssumme angerechnet. Dresden, den 3. Juni 1930. Gesamtministerium. Schieck, Ministerpräsident.