4 Vorlagen. IVr. I. 8 20 Abs. 2 WPflG. geltende Erstattungspflicht des Landesfürsorgeverbandes gegenüber den Bezirksfürsorgeverbänden inr Einzelfall beseitigt. Nur für die Fälle, in denen Deutsche, staatlose ehemalige Deutsche oder staatlose Personen deutscher Abkunft nach ihrem Über tritt aus dem Ausland von dem Freistaat Sachsen auf Grund des 8 12 Abs. 2/4 FV. einem Bezirksfürsorgeverband zur Versorgung überwiesen werden, hat der Landesfürsorgeverband die Kosten zu erstatten, weil die Auswahl des Bezirksfürsorgeverbandes hier von seinem Ermessen abhängig ist (8 75 der Ausführungsverordnung zum WPflG- vom 20. März 1926, GBl. S. 69). Die Bedeutung der erzielten Verwaltungsvereinfachung ist daraus ersichtlich, dah mit der Prüfung und Feststellung der Erstattungen des Landesfürsorgeverbandes gegenüber den Bezirksfürsorgeverbänden bisher 16 Beamte in den Kreishauptmannschaften be schäftigt waren und daß allein in der Kreishauptmannschaft Dresden ungefähr 12000 Akten zwischen den Bezirksfürsorgeverbänden und der Kreishauptmannschaft zu Abrechnungs- Zwecken hin- und hergesandt wurden. Auf das ganze Land geschätzt sind jährlich etwa 40000 Akten zu diesem Zweck von den Bezirksfürsorgeverbänden an die Kreishauptmann schaften hin- und zurückgeschickt worden, von denen wiederum mindestens 2000 dem Mini sterium zur letzten Entscheidung vorgelegt wurden. Infolge der vorgesehenen Pauschalierung fällt nunmehr mit dem Abrechnungswesen die gesamte Aktenversendung fort. Es ist damit zu rechnen, dast von den 16 in den Kreishauptmannschaften tätigen Arbeitskräften min destens 13 erspart werden können. Die Arbeitsentlastung kommt nicht nur dem Staate als Landesfürsorgeverband zugute, sie nützt in gleicher Weise den Bezirksfürsorgeverbänden. H. An Stelle der nachträglichen Erstattung im Einzelfall tritt die Pauschalabfindung. Diese in der Form einer allgemeinen Erhöhung der Überweisung; steuern oder einer erhöhten Zu wendung an den Lastenausgleichstock zu gewähren, kam nicht in Frage, weil sich die Er stattungen des Landesfürsorgeverbandes an die Bezirksfürsorgeverbände verschieden aus wirken und keiner der steuerlichen Verteilungen entsprechen würden. Ein besonderer Aus gleich war deshalb notwendig. Hierbei wurde von dem im Rechnungsjahre 1929 erforder lichen Betrage, der sich auf 3 257 000 bezifferte, ausgegangen. Die Unterverteilung der 3 250 000 auf die einzelnen Bezirksfürsorgevcrbände soll in demselben Verhältnis erfolgen, in dem die tatsächlichen Erstattungen an den einzelnen Bezirksfürsorgeverband zum Erstattungsaufwand des Staates als Landesfürsorgeverband im Durchschnitt der fünf Rechnungsjahre 1925 bis 1929 gestanden haben. Nach den Feststellungen für das Rech nungsjahr 1929 sind die Abweichungen gegenüber diesem fünfjährigen Durchschnitt nur unbedeutend. Sie werden sich im Laufe der Jahre immer wieder ausgleichen. Mit Rücksicht auf die noch schwankenden Verhältnisse soll zunächst jährlich, vom Rech nungsjahre 1933 ab aller drei Jahre, eine neue Berechnung der Abgeltungssumme erfolgen. Hierbei ist von dem Betrage auszugehen, den der einzelne Bezirksfürsorgeverband im Rechnungsjahre 1928 bei der Unterstützungsfürsorge auf Grund der Reichsfürsorgepflicht verordnung insgesamt aufgewendet hat und festzustellen, wie sich dieser Aufwand zu seinem Gesamtfürsorgeaufwand im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr verhält. Die Abgeltungs summe des Staates ergibt sich aus der Summe der den einzelnen Bezirksfürsorgeverbänden zustehenden Abgeltungsbeträge. Diese Berechnung wird den Änderungen in der Belastung der Bezirksfürsorgeverbände gerecht, da der Anteil des Landesfürsorgeverbandes sich erfahrungsgemäst etwa in dem gleichen Verhältnis verändert wie die bisher bereits von den Bezirksfürsorgeverbänden aufge wendeten Kosten, denn für beide bestehen die gleichen Ursachen der Wandlung (Erhöhung