Vorlagen. IV». 16. 1 16. Vorlage über den Entwurf eines Anleihegesetzes. Eingegangen am 4. Dezember 1930. Nr. 676 8t. K. I. Dresden, den 3. Dezember 1930. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Gesamtministeriums anliegend den Entwurf eines Anleihegesetzes ergebenst mit dem Ersuchen, ihn dem Land tage zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Schieck. Anleihegesetz. Vom Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 8 1. (i) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung außerordentlicher Staats bedürfnisse verzinsliche Anleihen bis Zum Nennwerte von 70 000 000 aufzunehmen. (2) Wird die Verpflichtung in den auszugebenden Schuldverschreibungen nicht in Reichs mark, sondern in Goldmark oder in ausländischer Währung ausgedrückt, so gilt der vor genannte Betrag als Höchstbetrag zur Zeit der Ausgabe der Anleihe. 8 2. Das Finanzministerium setzt fest, in welchen Betrügen (Abschnitten) Schuldverschreibungen der Anleihen ausgegeben werden sollen. Es bestimmt den Zinssatz, die Zinstermine, den Tag, von dem ab die Zinsverpflichtungen eintreten, und den Tag, an dem die Schuld verschreibungen ausgefertigt werden sollen. 8 3- Die Anleihe ist spätestens vom zweiten Jahre nach der Auflegung ab jährlich zu einem vom Finanzministerium bei der Ausgabe der Anleihe vorzusehenden Mindestsätze zu tilgen. Die Art der Tilgung, bei Auslosung auch die Höhe des Auslosungsbetrags, bestimmt das Finanzministerium. I.an<Ilux 1S3V/34. Ui. 1