der Unterstützung, Steigen oder Sinken der Zahl der Hilfsbedürftigen infolge der Wirt schaftslage usw.). Die näheren Bestimmungen über die Ermittlung der statistischen Unterlagen, die Er rechnung der Anteile und deren Verteilung sowie die Vorschriften über den Ausgleich von Härten, die sich namentlich zuungunsten kleiner Bezirksfürsorgeverbände ergeben können, erlässt das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium im Einvernehmen mit einem Ausschuss dem Vertreter der beteiligten Ministerien und der Bezirksfürsorgeverbände angehörcn. III. Für eine Übergangszeit mutz der Staat als Landesfürsorgeverband die Losten für solche Personen tragen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes sich auf Losten des Landesfürsorge verbandes in den Landes-Heil- und Pfleganstalten befinden. Es lätzt sich nachträglich nur mit Schwierigkeiten feststellen, von welchem Bezirksfürsorgeverband aus die einzelnen Insassen früher in die Anstalten eingewiesen worden sind. Hier eine nachträgliche Rück überweisung vorzunehmen, ist sehr schwierig und würde erhebliche Ermittlungen bean spruchen. Die auf Losten des Landesfürsorgeverbandes in diesen Anstalten befindlichen Personen werden allmählich wegfallen. Bei Neueinweisungen haben die Bezirksfürsorge verbände entsprechend I die Losten zu übernehmen, soweit nicht der Landesfürsorgeverband nach 8 20 Abs. 3 WPflG. die Hälfte zu tragen hat. Es erscheint billig, datz der allmählichen Entlastung des Staates eine Mehrüberweisung an die Bezirksfürsorgeverbände entspricht. Soweit die Zahlungen in den nächsten Jahren den Betrag von 900 000 nicht erreichen, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags der jeweils nach Ziffer II ermittelten neuen Ab geltungssumme zuzuschlagen, die andere Hälfte wird gemätz § 20 Abs. 3 WPflG. nach Lap. 38 Tit. 6 übernommen. IV. Mit einigen Heimen, in denen überwiegend Hilfsbedürftige ohne gewöhnlichen Aufent halt Versorgung fanden, stand der Landesfürsorgeverband bisher bereits in unmittelbarem Abrechnungsverkehr. Es handelt sich hierbei um die Wanderarmenheime Obercunnersdorf und Taucha, die Arbeiterkolonien Schneckengrün und Lieske sowie das Strafentlassenenheini in Colditz. Bei diesen Anstalten können die Losten für die Versorgung von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt nicht denjenigen Fürsorgeverbänden angesonnen werden, in deren Bezirken die Heime gelegen sind. Deshalb soll für diese Hilfsbedürftigen der Landesfür sorgeverband auch weiterhin für die Gesamtheit der Bezirksfürsorgeverbände die Verpfleg kosten in diesen Heimen unmittelbar erstatten. Für Einweisungen, die die Bezirksfürsorge verbände vornehmen, haben diese nach wie vor die Verpflegkosten selbst zu tragen. V. Zufolge der Regelung in I bis IV hat der Landesfürsorgcverband in Zukunft folgende Aufgaben zu erledigen: Zahlung der Verpflegkosten für die am 1. April 1930 auf Losten des Landesfürsorge verbandes in den Landes-Heil- und Pfleganstalten (§ 86a der Ausführungsverordnung vom 20. März 1926, GBl. S. 69) untergebrachten Lranken bis zu ihrer Entlassung aus der An stalt, Lostenerstattung an auhersächsische Bezirksfürsorgeverbände für solche Personen, die dem Freistaat Sachsen als Landesfürsorgeverband nach der Reichsfürsorgepflichtverordnung zur Last fallen und für die bisher ein sächsischer Bezirksfürsorgcvcrband nicht eingetreten ist, die Unterstützung von hilfsbedürftigen Sachsen im Auslande, für die ein Bezirksfürsorge verband in Sachsen nicht zuständig ist und schlietzlich die Erstattung der Losten für gewisse I.»ii<Ita8 1930/34. 1. 2