21. Vorlage, den Entwurf eines Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften betreffend. Eingegangen am 17. Januar 1931. Nr. 39 81. l(. I. Dresden, den 17. Januar 1931. An den Herrn Landtagspräsidenten. ! Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Gesamtministeriums an liegend den Entwurf eines Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ergebenst mit dem Ersuchen, ihn dem Landtag zur Entschließung vorzulegen. Der Gesetzentwurf entspricht der vom vorigen Landtag nicht verabschiedeten Vorlage Nr. 10/1929. Die vom Rechtsausschutz des vorigen Landtags gewünschten Änderungen sind vorgenommen worden. Der Ministerpräsident. Schieck. Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Vom Der Landtag hat in Ausführung von Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1. November 1920 (GBl. S. 445) folgendes Gesetz beschlossen: I. Allgemeines. 8 1- Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. 8 2. (-) Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind a) die Evangelisch-lutherische Landeskirche und die im Bistum Meitzen zusammengefatzte Römisch-katholische Kirche; ferner die evangelisch-reformierten Gemeinden, die Frei religiöse Gemeinschaft, die Evangelische Brüderunität in Deutschland, die Bischöfliche