Vorigen. M. 4. 5 I. Allgemeiner und statistischer Teil. Die Verwaltungsausschüsse der Landes-Brandversicherungsanstalt, welche infolge statt gefundener Neuwahlen in neuer Zusammensetzung tagten, haben im Berichtsjahre 11 Sitzungen abgehalten. Von dem Verwaltungsausschuß für Gebäudeversicherung wurde nunmehr die Einführung der Neuwertversicherung beschlossen, ein dementsprechender Gesetzentwurf beraten und der Regierung zur Entschließung vorgelegt. Gebäudeversicherungsabteilung. Die Bereitstellung eines Betrages für Gewährung von Beihilfen und Darlehen zur Ausrüstung von Feuerwehren usw. nach § 57 des Brandversicherungsgesetzes in Höhe von 250 000 wurde auch für das laufende Geschäftsjahr beschlossen. Neben diesen Sonder bewilligungen sind den Gemeinden laufende Beihilfen in Höhe von rund IV4 Million Reichsmark nach § 52 des Brandversicherungsgesetzes vom 1. Juli 1910/26. Februar 1922 zugeflossen. Die Zahl der durch Brandstiftungen herbeigeführten Schadenfälle stellt sich auf 313 gegenüber 257 im Jahre 1928. Für die Zwecke der besonderen Ausbildung von Kriminal beamten in der Ermittelung von Brandstiftern wurde wiederum ein Beitrag von 1000 bewilligt. An Belohnungen für die Ermittelung von Brandstiftern sind 8912,50 aus gezahlt worden. Infolge der außerordentlichen Steigerung der Schadenfälle mußten die Gebäude- Brandversicherungsbeiträge auf das 2. Halbjahr 1929 nach einem Beitragssatz von IV4 (statt 1 auf das 1. Halbjahr) erhoben werden. Das Jahr 1929 dürfte zu den schwersten Brandjahren zählen, die die Landesanstalt in Friedenszeiten betroffen haben. Das außer ordentliche Emporschnellen der Schadenkurve trifft die gesamte Feuerversicherung, öffent liche wie private, schwer. Auch aus anderen Ländern sind ähnliche Klagen zu vernehmen. Die Ursachen hierzu sind mit darin zu suchen, daß auf einen abnorm harten Winter ein sehr trockener Sommer folgte, so daß in vielen Gegenden Wassermangel entstand, der eine erfolgreiche Bekämpfung von Bränden ganz besonders erschwerte. Der Verwaltungsaus schuß sah sich daher auch genötigt, zur Bewältigung der an die Landesanstalt gestellten Anforderungen der Brandgeschädigten für den ersten Termin 1930 die Erhöhung des Bei tragssatzes für die Gebäudeversicherung auf 1^/2-^ je Einheit zu beschließen. Damit ist der Satz erreicht, der bei Erlaß des Gesetzes vom 1. Juli 1910 als regelmäßiger ordent licher Beitrag ins Auge genommen worden war. In den Jahren seit Stabilisierung der Währung war es möglich, bisher dauernd mit einem niedrigeren Satze auszukommen. Die Teuerungszuschläge zu den (nach 1914er Baupreisen berechneten) Grundschäden- vergütungen betrugen während des ganzen Jahres 90 v. H. Verwaltungs- Ausschüsse. Neuwertversicherung. Beihilfen zu den Feuer löscheinrichtungen der Gemeinden. Brandstiftungen. Versicherungsbeiträge nnd Schadenverlauf. Teuerungsznschläge. LuustuF 1830/34. 4. 2