Vortagen. IVr. 46. 1 46. Vorlage, den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Steuer- und Gebührenfreiheit von Wohnungsbauten betreffend. Eingegangen am 23. April 1932. Nr. 248 s 81. K. I. Dresden, am 23. April 1932. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Eesamtministeriums den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Steuer- und Gebührenfreiheit von Wohnungsbauten mit Begründung ergebenst mit dem Ersuchen, ihn dem Landtage zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Schieck. DrittesGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Steuer- und Gebührenfreiheit von Wohnungsbauten. Vom Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel I. Das Gesetz über die Steuer- und Gebührenfreiheit von Wohnungsbauten vom 27. Mai 1926 (GBl. S. 122) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1929 (GBl. S. 27) sowie des Gesetzes vom 28. März 1931 (GBl. S. 49) wird wie folgt geändert: 1. In 8 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf sechs Jahre" durch die Worte „auf acht Jahre" und die Jahreszahl „1932" durch die Jahreszahl „1934" ersetzt. 2. In 8 5 Abs. 1 werden die Worte „zwei Jahren" durch die Worte „drei Jahren" ersetzt. 3. 8 5 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium kann die Frist des ersten Satzes aus besonderen, nicht lediglich in der Person des Erwerbers liegenden Gründen um zwei Jahre verlängern." Irmätae 1036/34. 4«. 1