Vorlagen. lVr. 4. 1 4. Vorlage, den Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Süwtsschul-bttch- gesetzes betreffend. Eingegangen am 15. Februar 1927. Nr. 103 a 8t. K. I. Dresden, den 14. Februar 1927. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dein Herrn Landtagsprüsidenten übersende ich im Namen des Eesamtministeriums an- liegeno den Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Staatsschuldbuchgesetzes mit dem Ersuchen, ihn dem Landtag zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Heldt. Gesetz über Änderung des StaMschuldbuchgefetzes. Bom 1927. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Das Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung der Bekanntmachung von: 18. Dezember 1911 (GBl. S. 226) wird wie folgt geändert: I. Im § 1 Abs. 1 fallen die Worte: „— mit Ausnahme der verlosbaren —" weg. 8 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Das Staatsschuldbuch wird bei der Staatsschuldenverwaltung geführt." 11. 8 3 Abs. 5 fällt weg. III. In § 8 Abs. 2 ist folgender Schlußsatz anzufügen: „Bei auslösbaren Anleihen kann nur über den eingelieferten Stücken entsprechende Teilbeträge ver fügt werden." IV. § 8 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut: „Wird die eingetragene Forderung ganz oder teilweise infolge Umwandlung in Schuldverschreibungen gelöscht, so werden bei verlosbaren Anleihen die ein gereichten Schuldverschreibungen, bei nicht verlosbaren Anleihen neu auszufertigende Schuldverschreibungen im Nennwerte des gelöschten Betrags, und zwar von der Anleihe ausgelicfert, zu der die eingetragene Forderung gehörte." V. § 21 erhält folgenden Wortlaut: „Wird eine Staatsanleihe gekündigt oder werden einzelne Stücke der in Buchforderungen umgewandelten Schuldverschreibungen ausgelost, so 1V-7. Mejias« VerkaixUulleeii üos SäedsisekeQ r.av<Uass.> I