2 Vor lagen. sVi. 4. sind die beteiligten Buchgläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist von dieser Benachrichtigung nicht abhängig." VI. In 8 23 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte: „Postgebühren mit Ausnahme der Bestell gebühren" ersetzt durch die Worte: „beim Abgang erwachsenden Postgebühren". VII. § 27 Abs. I erhält folgenden Wortlaut: „Die zur Umwandlung in Buchschuld eingereichteu Schuldverschreibungen nebst Erneuerungs-und Zinsscheinen sind bei verlosbaren Anleihen bis zur Wieder ausreichung 8 Abs. 3) oder bis zur Fälligkeit und Erfüllung der ver brieften Forderung aufzubewahren, bei nicht verlosbaren Anleihen ungültig zu machen. Von Zeit zu Zeit sind die Schuldverschreibungen, hinsichtlich deren Forderungen nicht mehr bestehen, zu vernichten." Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Tert des Staatsschuldbuchgesetzes unter Berücksichtigung der bisher und in diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen neu zu veröffentlichen. Dresden, am 1927. Gesamtministerium. Begründung. Nach dem geltenden Staatsschuldbuchgesetz könneu in das Staatsschuldbuch nur Schuld verschreibungen von Staatsanleihen, die nicht verlosbar sind, eingetragen werden. Im Hinblick auf die in weiten Kreisen des Publikums beliebte Verwaltung der Forderungen aus den Staatsanleihen durch die Staatsschuldenverwaltung ist jedoch das Bedürfnis entstanden, auch verlosbare Anleihen im Staatsschuldbuch einzutragen, wie dies bereits beim Reichsschuldbuch zulässig ist. Solchenfalls machen sich die vorgeschlagenen Ände rungen zu § 1 Abs. I, 88 8, 21 und 27 Abs. 1 notwendig. 8 3 Abs. 5 ist durch Aufhebung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (GVBl. S. 561) gegenstandslos geworden. 8 23 Abs. 1 Satz 2 war infolge Wegfalls der Postbestellgebühren redaktionell zu ändern. Es empfiehlt sich, den Tert des Gesetzes unter Berücksichtigung der durch die Verord nung über die Aufhebung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden vom 7. Dezember 1918 (GVBl. S. 403) und durch das vorliegende Gesetz hervorgerufenen Änderungen neu zu veröffentlichen. Die Ermächtigung hierzu soll nach dem Schlußsatz des Entwurfs dem Finanzministerium erteilt werden.