5. Borlag c, den Entwurf eines Anleihegesetzes betreffend. Eingegangen am 15. Februar 1927. Nr. 101a 81. K. I. Dresden, den 14. Februar 1927. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Eesamtministeriums anliegend den Entwurf eines Anleihegesetzes mit dem Ersuchen, ihn dem Landtag zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Heldt. A n l e i h e g e s e tz. Vom 1927. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 8 1- (') Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung außerordentlicher Staats bedürfnisse eine oder mehrere verzinsliche Anleihen bis zum Gesamtbeträge von 100 Millionen Reichsmark aufzunehmen. (s) Wird die Verpflichtung in den auszugebenden Schuldverschreibungen nicht in Reichs mark, sondern in ausländischer Währung ausgedrückt, so gilt der vorgenannte Betrag als Höchstbetrag zur Zeit der Ausgabe der Anleihe. 8 2. Die Bestimmung darüber, in welchen Beträgen (Abschnitten) Schuldverschreibungen der Anleihen ausgegeben werden sollen, steht dem Finanzministerium zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes, der Zinslermine, des Tages, an dem die Zins verpflichtungen cintreten, und des Tages, an dem die Schuldverschreibungen ausgefertigt werden sollen. 8 3. Die Anleihe ist spätestens vom Jahre 1930 ab jährlich zu einem vom Finanzministerium bei der Ausgabe der Anleihe vorzusehenden Mindestsätze zu tilgen. Die Art der Tilgung bestimmt das Finanzministerium. Die zur Tilgung und Verzinsung erforderlichen Mittel sind in dem Staatshaushaltsplan vorzusehen. I.soütax 1927. (LvUaev ru äou VeiliLHllliMserl äes LüedsiscIioO I.aodtLxs.) 1