4 Vorlagen. IXr. 5. Die 2 bis 6 entsprechen im allgemeinen den in den Anleihegesetzen vom 81. Januar 1923 (GBl. S. 17), von, 25. Juli 1923 (GBl. S. 239) und vom 24. November 1923 (GBl. S. 520) enthaltenen Bestimmungen. Insbesondere wird sich die Höhe des Zinssatzes und der sonstigen Ausgabebedingungen nach den Verhältnissen des Geldmarktes richten müssen. Im Hinblick auf die in weiten Kreisen des Publikums beliebte Verwaltung der Beträge durch die Staatsschuldbuchverwaltung nach Eintragung der Forderungen in das Staats schuldbuch wird sich eine Änderung des Staatsschuldbuchgesetzes (GVBl. 1911 S. 226), das heute nur die Eintragung nicht auslosbarer Anleihen kennt, dann erforderlich machen, wenn die auszugebende Anleihe als eine auslosbare ausgegeben wird. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird gleichzeitig vorgelegt. Dresden, am 1927. Gesnmtministerium.