26. Vorlage, den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der Notverordnung über die Aufbringung des Geldbedarfs der Handels- und Gewerbekammern betreffend. Eingegangen am 4. Juli 1927. Nr. 430 a 8t. K. I. Dresden, den 4. Juli 1927. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Eesamtministerinms anliegend den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der Not verordnung über die Aufbringung des Geldbedarfs der Handels- und Gewerbekammern mit dem Ersuchen, ihn dem Landtage zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Heldt. Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der Notverordnung über die Aufbringung des Geldbedarfs der Handels- und Gewerbekammern. Vom 1927. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Die Geltungsdauer der Notverordnung über die Aufbringung des Geldbedarfs der Handels- und Eeroerbekammern vom 12. April 1924 in der Fassung des Gesetzes vom 6. April 1926 (GBl. S. 89) wird bis zum 31. März 1929 verlängert. Dresden, den .. Juli 1927. Gesamtministerinm. I^nitltax 1927. 26. (LeilLLO (len VerkLnälimxen (les LLeksiseben I^avätL^s.) 1