V«, I»slon. sVi'. 6. I 6. Vortag e, den Entwurf eines Gesetzes über die Emeritierung der Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen betreffend. Eingegangen am 22. Februar 1927. Nr. 115 81. k. I. Dresden, den 21. Februar 1927. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Eesamtministeriums an liegend den Entwurf eines Gesetzes über die Emeritierung der Professoren an den wissen schaftlichen Hochschulen mit dem Ersuchen, ihn dem Landtag zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Heldt. Gesetz über die Emeritierung der Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen. Vom 1927. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: I. Allgemeines. 8 1- (i) Die hauptamtlich tätigen planmäßigen ordentlichen und außerordentlichen Professoren an der Universität Leipzig, der Technischen Hochschule Dresden, der Bergakademie Frei berg und der Forstlichen Hochschule Tharandt werden mit dem Schlüsse,des Semesters, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten entbunden (emeritiert). (2) Jedoch werden diejenigen Professoren, welche im Laufe des Semesters, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, das 68. Lebensjahr vollenden oder bereits ein höheres Alter erreicht haben, erst mit dem Schlüsse des nächsten Semesters emeritiert. Dies gilt nicht für Professoren, die im Laufe des Semesters, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits ein höheres Alter erreicht haben; diese werden mit dem Schlüsse dieses Se mesters emeritiert. (») Sollte die Berufung eines geeigneten Nachfolgers für den zu emeritierenden Professor auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, so kann das zuständige Ministerium, wenn dies zur ungestörten Fortführung des Lehrbetriebs erforderlich ist, die Emeritierung aus nahmsweise bis zum Schlüsse des Semesters hinausschieben, in dem der betreffende Pro fessor das 70. Lebensjahr vollendet. 1N27. ru den VerUaQlHunssQ äes LLeksisclieQ 1