31. Vorlage über den Entwurf eines Gesetzes über die Kostenlast bei Aufwendungen für den Lebensbedarf infolge polizeilicher Maßnahmen. Eingegangen am 24. November 1927. Nr- 305b 81. K. I. Dresden, den 23. November 1927. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Eesamtministeriums an liegend den Entwurf eines Gesetzes über die Kostenlast bei Aufwendungen für den Lebens bedarf infolge polizeilicher Matznahmen mit dem Ersuchen, ihn dem Landtag zur Entschlie ßung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Heldt. Gese tz über die Kostenlast bei Aufwendungen für den Lebensbedarf infolge polizei licher Maßnahmen. Vom 192.. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Hat eine polizeiliche Maßnahme Aufwendungen für den notwendigen Lebensbedarf des Betroffenen oder der ihm gegenüber unterhallsberechtigten Personen zur Folge (§ 6 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. De zember 1924, Reichsgesetzbl. I S. 765), so regelt sich die Kostenlast nach den §8 18 bis 21 des Wohlfahrtspflegegesetzes vom 28. März 1925 (GBl. S. 55), soweit Deckung der Kosten nicht alsbald von dem Betroffenen erlangt wird. Dresden, den Gesamtministerium. Begründung. In der Praxis sind in zahlreichen Fällen Zweifel entstanden, ob Fürsorgemaßnahmen, die infolge Verfügungen oder auf Veranlassung von Verwaltungs-, insbesondere der Polizei behörden durchgeführt werden mußten, als Fürsorge- oder Polizeimaßnahmen anzusehen l.nnüta- 1927. 31. (LtzUaxs 2U dsu VerüLuMuneerl des LäodsisckeQ 121