1 Vorlagen, ^r». 36. 36. Vorlage über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen „Gerichtsschreiberei", „Gerichtsschreiber" und „Gerichtsdiener". Eingegangen am 5. Dezember 1927. Nr. 655a 81. k. I. Dresden, den 2. Dezember 1927. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten übersende ich im Namen des Gesamtministeriums an liegend den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen „Eerichtsschreiberei", „Gerichtsschreiber" und „Eerichtsdiener" mit dem Ersuchen, ihn dem Landtag zur Ent schließung vorzulegen. Das in der Begründung des Gesetzentwurfes erwähnte Reichsgesetz vom 9. Juli 1927 tritt am 1. Januar 1928 in Kraft. Da es notwendig erscheint, auch das sächsische Gesetz mit dem gleichen Tage in Kraft zu setzen, darf ergebenst gebeten werden, die Beratung und Verabschiedung des Gesetzentwurfes tunlichst zu beschleunigen. Der Ministerpräsident. Heldt. Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen „Gerichtsschreiberei", Gerichtsschreiber" und „Gerichtsdiener". Vom 192.. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1. In den Gesetzen und Verordnungen werden, vorbehaltlich der Vorschrift im Artikel 2, die Bezeichnungen „Eerichtsschreiberei" durch „Geschäftsstelle", „Eerichtsschreiber" durch „Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" und „Gerichtsdicner" durch „Eerichtswachtmeister" ersetzt. Artikel 2. Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, soweit nötig, die von der Änderung be troffenen Vorschriften anderweit zu fassen und dabei das Wort „Eerichtsschreiber" durch „Urkundsbeamter" oder durch „Geschäftsstelle" oder durch „Protokollführer" zu ersetzen. UancktLk: 1927. 36. 1 (Beilage 211 den Verhandlungen des Laetislsetien Landtags.)