1. Borlag e über die Aufnahme eines neuen Titels bei Kap. 38 des Staatshaushalts plans für 1927, betreffend einen einmaligen Sonderzuschuß an Bezirks- fürforgeverbände zur Bewilligung von Winterbeihilfen an notleidende Bedürftige für 1926/27. Eingegangen am 7. Januar 1927. Nr. 8 8t. k. I. Dresden, am 7. Januar 1927. An den Landtag. Der Landtag hat am 16. Dezember 1926 dem Antrag Nr. 28 zugestimmt, durch den die Regierung beauftragt wird, dem Landtag eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Ge währung einer Winterbeihilfe an die Klein-, Sozial- und Kriegsrentner, die Wohlfahrts unterstützungsempfänger und besonders bedürftige Erwerbslose regelt. Den Bezirksfür- sorgeverbänden, Städten und Gemeinden sollen zu diesem Zweck 10 Millioueu Reichs- mark zur Verfügung gestellt werden. In der Sitzung hat bereits die Regierung durch den Herrn Finanzminister dargelegt, daß der angeforderte Betrag von 10 Millionen nicht vorhanden ist und die Regierung daher schlechterdings zur Durchführung des Beschlusses außerstande sei. Andererseits hat die Regierung nicht die Notlage verkannt, in der sich die große Zahl der Hilfsbedürftigen in Sachsen befindet. Sie hält es daher für ihre Pflicht, im Rahmen der finanziellen Mög lichkeiten solche Fürsorgemaßnahmen zu ergreifen, die wirksamer als schematische Unter stützungen in allen solchen Fällen Hilfe bringen, in denen die vom Reich getroffenen Maß nahmen nicht ausreichen. Das Reich hat parallel zu der einmaligen Entschuldungsbeihilfe für seine Beamten einen Betrag von 25 Millionen zur Verfügung gestellt, au» dem Winter beihilfen an die langfristig Erwerbslosen, Klein- und Sozialrentner gezahlt werden. Außer dem hat es die gleiche einmalige Beihilfe wie für die Beamten an die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen in Forni einmaliger Zulagen zu den Renten und Zusatzrenten zur Verfügung gestellt. Bei diesem Eingreifen für größere Gruppen der Hilfsbedürftigen erachtet es die Regierung zunächst als ihre Aufgabe, für solche Notleidende Sorge zu tragen, denen die Reichsmaßnahme nicht zugute kommt, das sind Hilfsbedürftige, die keiner der vom Reich unterstützten Gruppe angehören und die in dem Antrag Nr. 28 als Wohlfahrts unterstützungsempfänger bezeichnet werden. Unter diese Gruppe fallen vor allem ehe verlassene Mütter, die sonst keine Rente beziehen. Wenn schon eine Sozialrentnerin mit einem Kind eine Reichsbeihilfe erhält, so müssen Mütter mit einem lind mehreren Kindern, die mangels einer Gruppenzugehörigkeit keine Reichsbeihilfe beziehen, gleichfalls fürsorge risch bedacht werden. Es fallen ferner darunter: Krüppel, die von Jugend an auf öffent liche Fürsorge angewiesen sind und nicht Empfänger von Renten der Invalidenversicherung sind, verarmte frühere selbständige Gewerbetreibende, sowie deren Witwen und Waisen, die gleichfalls nicht als Sozial- oder als Kleinrentner angesehen werden, hilfsbedürftige ÜLaälax 1S27. 1 (LeilLLs 2U lleQ VerdLLMimsoQ lies LLeksiseden