Bericht der Abtheilung der zweiten Deputation der zweiten Kammer über bas Allerhöchste Decret Nr. 1 vom 29. November 1871, den Rechenschaftsbericht aus die Jahre 1867, 1868 und 1869 betreffend. Emgegangen den 23. Februar 1872. tKönigl. Decret, 8anbi -Acten, I Abtb. I. Bd., S. 1 ftg.) Allgemeiner Theil. Aurch die Berichterstattung über das in der Überschrift bezeichnete Allerhöchste Decret entledigt sich hiermit die unterzeichnete Deputation des ihr gewordenen Auftrags, nachdem sie ihrerseits gewissenhaft bemüht gewesen ist, über das die Finanzperiode betreffende Rechnungswert sowohl im Allgemeinen eine klare Uebersicht zu gewinnen, als auch die einzelnen Theile des zisfermäßigen Nach weises über die Ergebnisse des Staatshaushalts eingehend zu prüfen. Die De putation ist dabei Seiten der Königlichen Staatsregierung durch bereitwilligste Ge währung aller erwünschten Unterlagen und Erläuterungen unterstützt worden und hat nur erneut die Ueberzeugung gewinnen können, daß sich die Sächsische Finanz verwaltung in einem Zustande vorzüglicher Ordnung befindet. Die von der Deputation gesammelten speciellen Abrechnungen über die einzelnen Verwaltungszweige, welche zur Einsicht der Kammermitglieder bereit liegen, bilden neben den in der Vorlage selbst abgedruckten summarischen Nach weisen, als: Uebersicht der zu den Centralcassen geflossenen Staatseinkünfte und des von denselben Cassen (das ist von der Finanzhauptcasse, der Staats- schuldencasse und dem Finanzzahlamte) bestrittenen Staatsauswands, ver glichen mit den Ansätzen des Budgets (S. 31 flg.), Beilage zur dritten Abtheilung, i 3. Vaud.