1868 eingesührte Königlich Preußische Beiordnung vom 23. September 1867), die erst nach Erlaß der Berfassung erlassen worden sind oder erlassen werden; 2. daß das Verhältniß des Militärs zu den Commnnalstcnern einer gesetzlichen Regelung im Sinne der Einheit des Bundesheeres bedarf; wogegen in der Sitzung vom 2. Juni 1869 eine Petition der Weimar'schen Gemeindebehörden, welche dahin ging: „abgesehen von den übrigen formellen und materiellen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bnndespräsidialverordnung vom 22. De- eember 1868, wolle der Reichstag dahin wirken: daß diese Beiordnung zurückgezogen und somit der bis dahin be standene Rechtszustand bis zu anderweiter Regulirung im Wege der Bundesgesetzgebung wiederhergestellt werde," vom Reichstage dem BundeScanzler „zur Berücksichtigung" zu übergeben be schlossen worden sei. Habe nun auch die Bundesregierung zur Zeit aus diese Beschlüsse des Reichstags noch keine Antwort gegeben, so sei es doch wohl zweifellos, daß jene Verordnung des Bundespräsidiums nicht verfassungsmäßig erlassen sei. — 2. Da das Militärwesen Bundes- jetzt Reichösache sei, so sei der Sächsische Kriegöminister gar nicht in der Lage gewesen, Verordnungen auf seine Hand zu erlassen, um so weniger, als er auf einen an ihn ergangenen Befehl der Reichs- gewalt, jene Verordnung in Sachsen einzuführen, sich nicht zu beziehen vermocht, und sich wie in der Verordnung des Kriegsministeriums vom 20. August 1870 selbst angegeben sei, erst später mit dem Preußischen .Kriegsministerium diesfalls in's Vernehmen gesetzt habe. 3. Habe Ler Sächsische Kriegsminister aber in Lieser seiner Eigenschaft eine Preußische Verordnung in Sachsen eingeführl, so habe er damit nicht nur die Bestimmungen der Städteordnung 64, 83, 88, 99, 100 und 101, sondern auch, weil diese Verordnung einen Gegenstand betreffe, der nur im Wege der Gesetzgebung behandelt werden dürfe, die Bestimmungen der Ber- fassungsurkunde 23, 26 und 40, 86 und 87 verletzt, und es entstehe des halb die Frage, ob nicht wegen dieses Eingriffs des Kriezsministers in das Recht der gesetzgebenden Factoren dem entsprechende Anträge bei der Kammer zu stellen, bei dieser Gelegenheit aber der Wunsch auszusprechen sein würde, daß die Regierung dafür sorgen solle, daß die Stellung des Kriegsministers zum Reiche und dem engeren Vaterlande Sachsen eine gehörige Klarheit erhalte. Beilage zur dritten Abtheilung, j 3. Band.