255 6,229,833 Thlr. 5 Ngr. 4 Pf. Uebertrag. Wenn aber außer den in außerordent licher Weise getilgten 270,1 66 Thlr. 24 Ngr. 6 Pf. noch Thlr. Ngr. Pf. 1,918,650 zu Tilgung der äl teren Staats schulden verwen det, und außer dem ein auf dem Kammergute Döhlen haften des Capital von 12,333 10 — weil dasselbe un- ablegbar ist, aus den Finanz- hauptcassen- schulden auSge- schieden worden, 1,930,983 Thlr. 10 Ngr- — Pf- so stellt sich lediglich der oben- gedachte Bettag von 4,298,849 Thlr. 25 Ngr- 4 Pf. als effective Vermehrung der ge- sammten Staatsschulden dar, welcher jedoch die Vermehrung des mobilen Staatsvermögens gegenübcrsteht. Da diese Vermehrung der Staatsschuld zum Behufe der Erbauung und resp. Ausstattung von Eisenbahnen, also zu productiven Zwecken bestimmt war, und in dem durch die stattgefundenen Vermehrungen des substantiellen StaatsvermögenS gewährten Gegensätze ihre vollständige Rechtfertigung findet, so bietet sie auch keinen genügenden Grund zu einer gegründeten Besorgniß. Man hat in dieser Beziehung hinzuweisen auf die Regelmäßigkeit, Sicherheit und Progression der Schuldentilgung, welcher nach Seite 135 auch in der instehenden Finanzperiode streng Rechnung getragen worden ist, auf die weise, umsichtige und wohlgeordnete Finanzverwaltung des Landes und auf die Nachhaltigkeit der Steuerkraft seiner Bevölkerung, welche zu erhalten, zu heben und zu stärken die Staatsregierung unausgesetzt bemüht ist.