82 U. Finanzvermessungsbureau: Hier erscheint eine Erhöhung um 925 Thlr., und zwar: 600 Thlr. bei Nr. 43, 25 - - - 46 und 300 - - - 47, 8a. w. o. Die beiden letzten Erhöhungen rechtfertigen sich theilS durch die zugefügte Bemerkung (zu Nr. 46), theilS durch die Sache selbst (Nr. 47), wurden daher auch in der zweiten Kammer bewilligt. Dahingegen beschloß dieselbe, die mit 200 Thlr. für den Director verlangte Gehaltserhöhung zu streichen. Die unterzeichnete Deputation erachtet aber die Gleichstellung dieses Postens mit dem des Directors des Forstvermessungsbüreaus als einen durchschlagenden Grund, den Gehalt des Directors der Finanzvermessung in der geforderten Höhe zu bewilligen. Konnte sich dagegen die Deputation den angeführten Gründen der Regierung nicht verschließen und glaubt sie daher auch, für die zwei Inspektoren eine Erhöhung der Gehalte um je 200 Thlr. befürworten zu müssen, so meint sie doch nicht, die einmal bestimmten Normalgehalte ändern zu dürfen und schlägt vor, diese Er höhung nur als eine transitorische zu genehmigen. Die unterzeichnete Deputation beantragt daher, die Unterposition 30 N. mit 10,490 Thlr. normalmäßig und 400 - transitorisch 10,890 Thlr. in 8a. zu bewilligen. Das Finanzarchiv hat eine Erhöhung von 325 Thlr. (Nr. 50 und 51) erfahren. Die Gründe hierfür sind in dem Berichte der jenseitigen Deputation Seite 79 so erschöpfend angegeben, daß die Deputation etwas Weiteres nicht beizufügen hat und die Bewilligung von