69 postulirt. Die Specialetats auf Seite 583 bis mit Seite 585 weisen die ein zelnen Erfordernisse bei jedem der vier Appellationsgerichte nach und geben zu weiteren Bemerkungen keinerlei Anlaß, weshalb die Deputation die Genehmigung des Postulats in obiger Höhe hierdurch befürwortet. Die nunmehr in Betracht zu ziehenden Zuschüsse zu den Ausgaben der Unter gerichte waren in den früheren Budgetaufstellungen in einer einzigen Pos. l 6 ver einigt; gegenwärtig findet zum ersten Male eine Dreitheilung dieser Position statt, die, als noch größere Uebersichtlichkeit gewährend, nur gebilligt werden muß. Zunächst werden unter Pos. 16 a. als Zuschuß zu den Besoldungen und Administrationskosten der Unter gerichte und Staatsanwälte 237,843 Thlr. normalmäßig, 2,550 - transitorisch, 240,393 Thlr. in 8a. postulirt. Dies ergiebt gegenüber dem vorigen Po- stulate an 216,469 - einen Mehrbedarf von 23,924 Thlr. in 8a., welcher Letztere wiederum dann zur Erscheinung gelangt, wenn man auf der Grundlage der bis in das Einzelne gehenden speciellen Erläuterungen zu Pos. 16a. auf Seite 586 bis mit Seite 592 der Budget vorlage von der dort berechneten Hauptsumme des von den Gerichtssportelcassen zu bestreitenden Aufwandes an 1,188,219 Thlr. normalmäßig, 2550 Thlr. transitorisch die Seite 5 8 6 zur Ziffer gestellte Brutto-Ein nahme der Untergerichte an 950,376 - - — - - in Abzug bringt. 237,843 Thlr. normalmäßig, 2550 Thlr. transitorisch. 8a. w. o.