die Erhöhung des Minimalgehalts der letzten Classe von 225 Thlr. auf 250 Thlr., die Verminderung der Gehaltsclassen, eine veränderte Einreihung in die ein zelnen Classen, sowie endlich, was die Ausrückung anlaugt, das Verlassen des zeit- hcr beobachteten Bacanzprincips und die Vertauschung desselben mit dem Dienst altersprincipe erbeten worden. So wenig nun auch von der unterzeichneten Deputation verkannt werden mag, daß, der gegenwärtig vorgeschlagenen Erhöhungen ungeachtet, die Besoldungen der Gerichtsexpedienten und vorzugsweise die der niedrigsten Classe noch immer gering sind, für so wünschenswerth sie auch hier, mit Berücksichtigung des Seite 590 und 591 bestätigten notorischen äußerst langsamen Vorrückens aus den niederen in die höheren Gehaltsclassen, eine umfänglichere Gehaltsaufbesserung erachten kann, so sieht sie sich dennoch außer Stande, diese Gesuche der Petenten zu befürworten, am allerwenigsten aber mochte sie sich entschließen, den von Herrn Abgeordneten Schreck in der zweiten Kammer gestellten, gegen 7 Stimmen aber abgelehnten Antrag: „Die Kammer wolle beschließen, die dem vorliegenden Berichte ihrer zweiten Deputation über Abtheilung 0. des Ausgabebudgets 8ud O beigedruckte Petition der Expedienten des Bezirksgerichts, der Staatsan waltschaft und des Gerichtsamts Plauen der Königlichen Staatsregierung zur Erwägung zu übergeben und dieselbe zugleich, für den Fall einer Be rücksichtigung dieser Petition, zur Verwendung der diesfalls nöthigen Geld mittel zu ermächtigen," ihrerseits wiederum aufzunehmen. Die für die Erhöhung der Gehalte der fraglichen Beamten gegenwärtig aus gesetzten Summen werden immerhin als sehr erhebliche bezeichnet werden müssen; noch höher zu greifen, würde sich Angesichts des gesteigerten Umfangs fast aller anderen Staatsbedürfnisse, gegenüber den an die Steuerpflichtigen jetzt zu stellen den stärkeren Anforderungen, endlich aber auch aus Rücksichten auf viele zum Theil ebenfalls nicht höher besoldete Beamte der übrigen Ressorts schlechterdings nicht rechtfertigen lassen. Die unterzeichnete Deputation muß daher den Beitritt zu dem einstimmigen Beschlusse der zweiten Kammer: die fraglichen drei Petitionen Johann Gottfried Seifert's in Plauen und Genossen, soweit sie nicht durch das befürwortete Postulat unter Nr. 14 Erledigung finden, zur Zeit auf sich beruhen zu lassen, auch ihrer geehrten Kammer hiermit anrathen. 15*