86 bei der Staatsregierung die alsbaldige allgemeine Auflösung des Com- munalgardeninstitutS zu beantragen, und die Bewilligung des Postulats auf den transitorischen Etat beantragt. Die zweite Kammer ist beiden Anträgen einstimmig beigetrcten. In Anerkennung des Umstands, daß nach Aufhebung des Communalgarden- instituts, jedenfalls in den Städten, welche keine Militairgarnison haben, für polizeiliche Bedürfnisse ein ähnliches Institut, wenn auch unter anderem Namen, werde in's Leben gerufen werden müssen, fand man diesen Antrag nicht ohne Bedenken und glaubte die Ansicht der hohen Staatsregierung nochmals hören zu müssen. Auf eine an die Staatsregierung deshalb gerichtete Anfrage wurde der De putation Einsicht in einen an das Gcsammtministerium über diese Angelegenheit erstatteten Bortrag gewährt. Hieraus ersah man zunächst, daß die Regierung schon vor diesem von der zweiten Kammer gestellten Anträge sich eingehend mit der Frage über Aufhebung des Instituts der Communalgarde beschäftigt hat. Als ein Umstand, der min destens dafür spricht, daß dieses bei seiner Errichtung so höchst populäre Institut nach seiner Einschränkung durch das Gesetz vom 14. Mai 1851 gegenwärtig nicht mehr von der Mehrheit der Betheiligten für nothwendig erachtet wird, kann man die Thatsache anführen, daß noch in keiner Stadt die Wiedereinführung be antragt worden ist; dagegen haben die Gesuche auf Sistirung der Institute sich vermehrt, so daß eS gegenwärtig nur noch in neun Städten besteht. Mit der vollständigen Aufhebung würde aber wohl eine gesetzliche Verpflicht ung der Gemeinden ausgesprochen werden müssen, daß zu Erreichung des Zweckes: Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe und Sicherung des Eigen - thumS, die geeigneten Maßregeln nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen sind. In wie weit die in den meisten Orten noch bestehenden Schützengilden hierzu verwendet werden könnten, wäre nach den einzelnen Verhältnissen zu entscheiden. Jedenfalls erscheint eS billig, auch auf die zu organisirenden Schutzwehren das Gesetz vom 28. September 1848, die Entschädigung der im Dienste verletzten Communalgardisten, in Anwendung zu bringen. Die Erklärung der Staatsregierung, daß sie einem ständischen Anträge auf Aufhebung des Instituts nicht entgegentrete, ist im jenseitigen Berichte bereits mitgetheilt und will ihre Deputation einem Vorgehen in dieser Richtung nicht weiter hinderlich sein. Sie empfiehlt demnach: Pos. 23a. mit