zu bewilligen 3200 Thlr. transitorisch und bei der Staatsregierung die alsbaldige allgemeine Auflösung des Com- munalgardeninstituts zu beantragen. Pos. 23b. Für die Gensdarmerieanstalt werden 96,030 Thlr. normalmäßig, d. i. 1490 Thlr. mehr, und 3725 Thlr. transitorisch, d. i. 3615 Thlr. mehr, gefordert. Diese Erhöhungen sind in den Specialunterlagen S. 613 flg. im Detail zu ersehen und nach Ansicht der Deputation vollkommen gerechtfertigt. Auch die Deputation der zweiten Kammer theilte diese Ansicht und ist unter Berücksichtigung mehrerer aus der Mitte ihrer Kammer bei ihr eingegangenen Wünsche und in Anerkennung des großen Werthes, welchen die Leistungen eines tüchtigen und pflichtgetreuen Gensdarmeriecorps für den Staat haben (vergl. den Bericht der zweiten Kammer S. 222 flg.), zu dem Entschlusse gekommen, nach wiederholter Besprechung mit der Staats regierung, der Kammer den Antrag vorzulegen: dieselbe wolle der Staatsregierung eine Dispositionssumme von 2000 Thlrn. auf das Jahr zu dem Zwecke verwilligen, daß aus derselben durch die Amtshauptmanuschaften, nach vernommenen Gutachten der betreffenden Friedensrichterversammlungen, besonders tüchtigen oder auf schwierigen Stationen dienenden Gensdarmen entsprechende Gratificationen zugebilligt werden. Bei Berathung dieses Antrags hat in der zweiten Kammer in zwei Sitzungen (siehe Landt.-Mittheilungen der zweiten Kammer Nr. 105, S. 2258 flg, und Nr. 106, S. 2286 flg.) eine sehr umfangreiche Discussion stattgefunden, als deren Resultat zu constatiren ist, daß 1. ein vom Herrn Abgeordneten von Salza gestellter Antrag: „die hohe Staatsregiernng zu ermächtigen, das Aequivalent für die Beilage zur zweiten Abtheilung, 1 7 S. Baud.