6 welcher sich noch um so viel vermindert, als nach Aufbringung der Steuerzuschläge zur Deckung des Mehrbedarfs daraus entnommen werden muß, wobei nicht un- erwähnt bleiben darf, daß die disponiblen Außenstände fast lediglich in Vorschüssen an Städte und Corporationen bestehen, von welchen in den jetzigen bedrängten Zeiten Rückzahlungen nicht allemal mit Sicherheit rechtzeitig zu erwarten sind. Anlangend nun die Deckungsmittel, so wurde von Seiten der Deputation zunächst zu diesem Zwecke das Decret Nr. 56, die Stempelsteuer betreffend, in Betracht gezogen. Nach demselben sollen die Stempelzuschläge 100,000 Thlr. in dem Halb jahre vom 1. Juli bis 3 l. December u. 6. eintragen. Diese Summe erscheint niedrig, indem die gesammte Stempeleinnahme nach dem Budget jährlich 320,000 Thlr. einbringen soll. Es hat dies seinen Grund darin, weil nach 8 2 des bezüglichen Gesetzentwurfes 5 verschiedene Gattungen von Stempelzuschlägen nicht erhoben werden sollen. Bekanntermaaßen sind die Bestimmungen über Stempelabgaben sehr verschie denen Ursprunges und beruhen zum Theil noch auf Mandaten vom vorigen Jahr hundert. Man hat dies schon längst als einen Mangel erkannt und eine Revision der Stempelgesetzgebung gewünscht. Je mangelhafter aber eine solche Gesetzgebung ist, um so ungleicher muß sie die Steuerpflichtigen treffen, zumal wenn, wie hier, ganze Clasfen von Steuerpflichtigen ausgeschlossen sind. Erwägt man ferner, daß hoffentlich schon vom nächsten Jahre ab eine Ver änderung der Stempelabgabe auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen eintritt und vergegenwärtigt man sich, daß der ganze Stempelzuschlag nur 1 00,000 Thlr. betragen soll, was vielleicht noch zn hoch gegriffen ist, wenn man an die neuesten Verordnungen des Justizministerii denkt, wodurch eine Stempelerhebung in ver schiedenen Fällen in Wegfall kommt, so mußte Wohl mit Recht die Frage in den Vordergrund treten, ob es nicht gerathener sei, den ganzen Stempelzuschlag fallen zu lassen. In Anbetracht alles dessen und da diese Einnahme-Summe durch Zinsener sparniß gedeckt ist, gelangte die Deputation zu der Ansicht, der Kammer die Ab lehnung dieses Postulats anrathen zu sollen. Der Königliche Commissar, mit welchem sich die Deputation hierüber vernahm, behielt sich seine Erklärung vor, doch schien aus den Aeußerungen des selben hervorzugehen, als ob die Regierung schließlich auf den Wegfall dieses Steuerzuschlages eingehen würde, wenn die Kammer einen derartigen Beschluß fassen sollte.