7 Die Deputation empfiehlt demnach der Kammer: die Ablehnung des Gesetzentwurfes, außerordentliche Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend. Da man jedoch im Allgemeinen die Stempelsteuer als eine unentbehrliche betrachtet, gleichwohl aber die Mangelhaftigkeit der jetzigen Stempelsteuergesetz gebung nicht bezweifelt werden kann, dieser Mangel auch Seiten der Staats regierung anerkannt wird, auch künftig die Heranziehung noch anderer Objecte zur Stempelsteuerpflicht in Frage kommen dürste, so erlaubt sich die Deputation der Kammer folgenden Antrag zur Annahme zu empfehlen: die hohe Staatsregierung wolle, wenn irgend möglich, schon der dem nächst wieder zusammentretenden Ständeversammlung ein neues Stempel steuergesetz zur Berathung und Beschlußfassung vorlegen. Hierauf verschritt die Deputation zur Prüfung des Decrets Nr. 58, die Schlachtsteuerzuschläge betreffend. So wenig wünschenswerth nun zwar auch die Erhöhung der Schlachtsteuer im Allgemeinen sein mag, so mußte die Deputation doch anerkennen, daß dieselbe als eine von denjenigen Consumtionssteuern zu betrachten ist, welche noch am ersten eine Erhöhung verträgt, weil sie gleichmäßiger und gerechter alle Classen der Bevölkerung trifft, wie jede andere derartige Steuer. Hierzu kommt noch, daß bei einer Erhöhung derselben auch solche Steuerpflichtige mit betroffen werden, welche eine Erhöhung der directen Steuern nicht berührt. Im Uebrigen verweist die Deputation auf die Motiven im Decrete Nr. 58, S. 445. Leider können derartige Hoffnungen, wie der gänzliche Wegfall dieser Con- snmtionsstener, welche nach Schluß des letzten ordentlichen Landtags von 18^ gerechtfertigt erschienen, nunmehro nicht in Erfüllung gehen. Der Staat hat künftig bedeutende Mehrausgaben und um das Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen zu erhalten, muß die Steuerkraft des Landes mehr in Anspruch genommen werden, als sonst der Fall sein würde und hierzu bietet allerdings die Schlachtsteuer einen wesentlichen Factor. Die Deputation kam nach diesen Erwägungen zu der Ueberzeugung, daß die Erhöhung der Schlachtsteuer und Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleisch werk im Allgemeinen zu empfehlen sein dürfte, obwohl auch dort eine unwesent liche Abweichung eintreten soll. Dahingegen konnte sie nicht zu einem gleichen Resultate in Bezug auf die Herbeiziehung der Schlachtsteuer für das sogenannte kleine Vieh gelangen. Beilage zur dritten Abteilung, 2 2. Band.