Die Deputation beantragt daher, die Kammer wolle beschließen: die Bestimmungen unter 2. im Tarif zum vorliegenden Gesetzentwürfe im Decrete Nr. 5 8 dahin abzuändern, daß es heißen soll: 2. für die übrigen Gattungen des Rindviehes (ausschließlich der Kälber und der Kühe von unter 300 Pfund) . . 4 Thlr. 3. für Kühe bei einem Gewichte von unter 300 Pfund . 2 In Folge alles dessen ist der § 2 des Gesetzentwurfs folgender Weise abzu ändern: § 2. „Bon demselben Zeitpunkte an ist bis auf Weiteres nur von Rindvieh und Schweinen, welche zum Berkaus (zur Bank) oder zum Hausgebrauch geschlachtet werden, mögen dieselben erkauft oder in eigner Wirthschaft erzeugt und aufgezogen worden sein, die Schlacht steuer nach den, in dem beigefügten Tarif unter l., 2. und 3. vorgeschriebenen Sätzen und zusätzlichen Bestimmungen, die Ueber- gangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerk hingegen nach den unter 6. 1. und 2. dieses Tarifs vorgeschriebenen Sätzen zu ent richten. " Die Deputation empfiehlt die Annahme dieses veränderten Paragraphen. Im klebrigen bleibt der Gesetzentwurf unverändert und wird hiermit zur An nähme empfohlen. Anlangend den Tarif, so sind in denselben, vorausgesetzt', daß die Kammer den Anträgen der Deputation znstimmt, folgende Bestimmungen aufzunehmen.