385 Aa. Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer, das Allerhöchste Decret Nr. 123, Pos. 28 des Ausgabebudgets betreffend. Eingegangen den 5. Mai 1868. (König!. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 4. Bd., S. 65.) Vergleiche hierzu: König!. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 2. Bd., S. 466 flg. und 553 flg. Bericht der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 2. Bd., S. 203 flg. Protokolle und Mittheilunge» derselben vom 19. und 20. Februar 1868. Bericht der ersten Kammer, Landt. - Acten, Beil, zur II. Abth. 2. Bd., S. 79 flg. Protokoll und Mittheilungen derselben vom 21. März 1868. Zweiter Bericht der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 2. Bd., S. 357. Protokolle und Mittheilungen derselben vom 2. April 1868. HAie bereits in dem Budget für die Jahre 1868 und 1869 die zu Pos. 28 der Abtheilung U. der Ausgaben, Departement des Innern, für die Landes-Heil-, Straf- und Versorganstalten postulirten Zuschüsse Seite 645 vorbehältlich des für Neubauten erforderlichen Bedarfs eingestellt worden, so fanden in dem hier auf von der zweiten Deputation der zweiten Kammer erstatteten Berichte (vergl. Seite 242 flg.) die unabweisbare Nothwendigkeit einer Vermehrung, beziehentlich Erweiterung der Heil- und Bersorganstalten mit Hinblick auf die schon für einen normalen Zugang nicht mehr ausreichenden Räumlichkeiten, ganz besonders aber auf die fortschreitende Progression dieses Zuwachses, ebenso wie die Fürsorge der Staatsregierung, dem hierunter obwaltenden Bedürfnisse Abhülfe zu bieten, vor der Kammer ausdrückliche Anerkennung. Während bis zum Jahre 1867 finanzielle Rücksichten die Vornahme anderer für die Unterhaltung und Erweiterung der Straf- und Versorganstalten erforder lichen Neubauten zurückstellen ließen, glaubte die Staatsregierung die im gemein samen Einverständnisse mit den Ständen projectirte Errichtung einer neuen Irren anstalt einem Aufschübe, welcher über die erforderliche Bauzeit, ingleichen über die beiden von dem AuL-führungsauswande betroffenen Finanzperioden hinausreicht, reicht preisgeben zu dürfen, dafern nicht Staatsinteressen beeinträchtigt werden Beilage zur dritten Abtheilung, ßO 2. Band.