1690 und Se. König!. Hoheit die gedachten auf die Erbfolge in dem §. 16. der Verfas sungsurkunde beschriebenen Haus-Fideicommisse für den Fall des Erlöschens des Kdnigl. Hauses im Mannsstamme sich beziehenden testamentarischen Vorschriften für Sich und Ihre Nachfolger als unverbindlich ansehen und denselben daher keine Folge zu geben sey. Se. Kdnigl. Majestät und Se. König!. Hoheit machen diese Ihre Erklärung den getreuen Ständen hierdurch bekannt und haben in deren Verfolg den oberwähn ten §. 16- des Hauögesctzentwurfs in der Maße abändern lassen, wie die Beilage 8ud D- solches besagt; wonach auch die cingangsangezogcnen beiden Stellen im 16. §. der Verfassungsurkunde in den allgemeinem Satz sich abändern, daß der Be sitz des mehrerwähntcn Haus-Fideicommisses nach der Primogenitur-Erbfolge auf den König übergehe. Se. Kdnigl. Majestät und Se. Kdnigl. Hoheit bleiben den getreuen Ständen mit Huld und Gnade wohl beigethan. Dresden, am 17. März 1831. Anto n. Friedrich August/ H. z. S. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. O. Johann Daniel Merbach. §. 16. Benn Erldschen des Mannsstammes des Königlichen Hauses folgt sowohl der §. 15. der Versa„ungsurkunde bezeichnete Theil des Familienguts, als auch das §. 16. der gedachten Urkunde beschriebene Haus-Fideicommiß der Thronfolge '