190« voputatio wegen des allerhöchsten Decrets vom 8- Marz 1831- 181. den Entwurf zu einer allgemeinen Städteordnung betr. ^191. Schrift, die Vorlegung der Gesetze über das Heimathsrecht und die Preßver gehen betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. Durchlauchtigster rc. Gewehr wir die hohe Wichtigkeit der bei der gegenwärtigen Landesversammlung uns gestellten Aufgabe erkennen, den von der Weisheit unserer hochverehrten Regenten uns vorgelegten Entwurf einer Verfassung zu berathen, welche der Sächs. Nation die Bürg schaft eines geregelten und sichern Zustandes ihrer staatsbürgerlichen Verhältnisse gewäh ren soll; um so dringender fühlen wir uns zu dem Wunsche veranlaßt, von den Grund lagen, auf welchen diese Verhältnisse künftig beruhen sollen, möglichst vollständig unter richtet zu seyn, um auf eine umfassende allseitige Uebersicht unsere Begutachtung grün den zu können. In dieser Beziehung haben wir jm 22. und 31. §. des uns mitgetheil- ten Verfassungsentwurfs die Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staatsbür- gcrrecht, sowie über die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels vermißt, und ersehen, daß solche erst künftig zu erlassenden besondern Gesetzen Vorbehalten bleiben sol len. Unstreitig sind die Grundsätze wegen des Heimaths- und Staatsbürgerrechts so wohl an und für sich als ein nothwendiger integrirender Theil einer gehörig gebildeten Constitution zu betrachten, als sie unter den besondern Verhältnissen des Sächs. Staats für alle städtische und ländliche Communen von der äussersten Wichtigkeit sind, da viele derselben durch die so häufige und so sehr erleichterte Ansiedelung der Ausländer, wogegen schon bei mehreren Landesversammlungen, und zuletzt noch in den unter dem 5. Juli 1830. allerunterthänigst eingereichten Intercessionalien snd no. 25- dringend um Ab hülfe gebeten worden ist, in eine höchst drückende Lage versetzt werden. Nicht weniger eingreifend in die durch die Verfassung zu sichernden staatsbürgerlichen Verhältnisse, nicht weniger dringend in den gegenwärtigen Zeiten, wo die statthafte und wünschenswerthe öffentliche Beurtheilung öffentlicher Angelegenheiten nur zu oft in die gröbsten Rechts verletzungen einzelner Personen oder ganzer Collegien ausartet, gegen welche die ange griffenen Behörden oder Privatpersonen in einem fast durchaus schutzlosen Zustande sich Vierter Band. 214