1692 befinden, da zumal selbst die Ereeution der wegen solcher Verletzungen gesprochenen rich terlichen Erkenntnisse in manchen Fallen ans eine höchst auffallende Weise verzögert wird, erscheint uns die Feststellung bestimmter gesetzlicher Vorschriften gegen dergleichen Preß vergehen, welche durch Ausschließung der gewöhnlichen oft zu langsamen gerichtlichen Procedur in ttntersuchungsfallcn mittelst eines ans Ocffentlichkcit und auf Entscheidung durch ein Geschwornengcricht gegründeten Verfahrens gegen solche ungerechte und un wahre Angriffe Schutz und Wiederherstellung der gekrankten Standes- oder persönlichen Ehre vor den Augen der Mitbürger gewahren. In Betracht dieser uns bestimmenden Motiven dürfen wir hoffen, daß Ew. K. M. und Ew. K. H. die unterthanigste Bitte gerechtfertigt finden werden, die Entwürfe der Gesetze über das Heimaths- und Staatsbürgerrccht sowie über die Preßvergehen, oder insofern vielleicht deren vollständige Abfassung zu aufhältlich seyn mochte, wenigstens die bei der Bearbeitung derselben angenommenen leitenden Principien, den getreuen Ständen noch während der Dauer der gegenwärtigen Landcsverfammlung vorlegen zu lassen und deren Gutachten darüber zu vernehmen. Die Ritterschaft findet dagegen bedenklich, dem Anträge auf die noch jetzt zu bewir kende Vorlegung eines Paßgesetzes beizutreten, da sie eine zu große Beschleunigung des die Angelegenheit der Presse und des Buchhandels durch Gcfchworuengeriehte ord» nenden Gesetzes bei den anerkannt großen Schwierigkeiten, welchen dessen Entwerfung unterliegen dürfte, unter den jetzigen Zeitumständcn für nicht rathfam hält, und die Ue- berzeugung hegt, daß die annoch gesetzlich bestehenden Cenfureinrichtungcn, bei gehöriger Handhabung derselben, hinlängliche Mittel darbieten dürften, einzelne Personen und Corporationen gegen böswillige öffentliche Angriffe bis zum Erscheinen eines neuen Preß gesetzes zu schützen. Die städtischen Curien können fich aber mit dieser Ansicht nicht vereinigen, indem sie in der Censur, welche das faktisch Unwahre solcher öffentlicher Anklagen zu beurtheilen nicht vermag, ein ausreichendes Schutzmittel gegen dergleichen böswillige Beschuldigun gen nicht finden. In größter Verehrung und unwandelbarer Treue verharren wir Ew- K. M. und Ew. K. H. Dresden, am 21. Marz 1831. rc. rc. sämmtliche anwesende Stände von Ritterschaft und Städten.